Hypothetische Reisekosten der obsiegenden Partei beim Arbeitsgericht (1. Instanz)
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Eigentlich gibt es ein Kostenerstattungsverbot im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz. Jeder trägt also in der ersten Instanz seine Kosten selbst, auch wenn man den Prozess gewinnt.
Das bedeutet aber nicht, dass man gar keine Beträge zugunsten der obsiegenden Partei festsetzen lassen kann.
Dies bejahte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Entscheidung vom 17.08.2015, Aktenzeichen 10 AZB 27/15 bezüglich der sogenannten hypothetischen Reisekosten
Die Reisekosten sind notwendige Kosten, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Jede Partei soll die Kosten der Prozessführung so niedrig halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren läßt. Erscheint die Partei zum Gerichtstermin nicht selbst, sondern der Prozeßbevollmächtigte, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen der hypothetisch berechneten Reisekosten, die der Partei ansonsten entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer wohnt in Detmold, der Rechtsstreit findet vor dem Amtsgericht Paderborn statt. Es fanden zwei Termine statt. Der Arbeitnehmer gewinnt den Prozess, die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Nun können im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtsanwaltskosten in Höhe der hypothetischen Reisekosten gegen die unterlegene Partei (Arbeitgeber) festgesetzt werden.
1. Termin: Detmold - Paderborn und zurück 17,00 Euro
(Fahrtkosten, 2x34 km x 0,25 Euro (gesetzlich festgesetzes Kilometergeld)
2. Termin: Detmold - Paderborn und zurück 17,00 Euro
(Fahrtkosten, 2x34 km x 0,25 Euro (gesetzlich festgesetzes Kilometergeld)
Zwischensumme 34 ,00 Euro
19 % Umsatzsteuer 6,46 Euro
Gesamtergebnis 40,46 Euro
In dieser Höhe können Sie somit die Kosten Ihres Anwalts gegebenenfalls geltend machen.
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