Anwendbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechts auf Bürgschaftsverträge

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BGH, Urteil vom 22. September 2020, Az.: XI ZR 219/19

Ein Alleingesellschafter bürgte für sein eigenes Unternehmen. Nachdem das Unternehmen Insolvenz anmeldete, kündigte die Bank das Darlehen und forderte das Geld zurück. Der Bürge widerrief seine Bürgschaftserklärung mit der Begründung, diese nicht bei der Bank, sondern in seinem Unternehmen unterschrieben zu haben. Daher sei eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgt.

Der BGH entschied, dass das Widerrufsrecht nicht davor schütze, eine riskante Bürgschaft zu übernehmen und somit auf Bürgschaften nicht angewendet werden könne. Das 2014 an eine EU-Richtlinie angepasste deutsche Recht schließe diese Möglichkeit bewusst aus. Verbrauchern steht nach § 312g BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wird. Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten.

Weitere Voraussetzung für ein Widerrufsrecht nach §§ 355 i. V. m. 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB sei ein abgeschlossener Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe. Erforderlich sei, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen habe. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts liegen bei Bürgschaften jedoch nach Ansicht des BGH nicht vor. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfalle der Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht. Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern würden auch nicht von dem in § 312 Abs. 5 S. 1 BGB definierten Begriff der Finanzdienstleistung erfasst.



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