Anzeige wegen Hausfriedensbruch – was heißt das?

  • 3 Minuten Lesezeit

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

- Was Hausfriedensbruch ist

- Wann man Hausfriedensbruch begeht

- Was schwerer Hausfriedensbruch ist

- Welche Strafen drohen

- Wann Hausfriedensbruch verjährt

- Was Sie tun sollten, wenn Sie eine Anzeige erhalten haben

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, beantworten wir Ihnen diese gern direkt per WhatsApp.


Was ist Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch ist eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung und findet sich im Strafgesetzbuch unter § 123 StGB. Das durch diesen Paragraphen zu schützende Rechtsgut ist das Hausrecht. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt, wird also nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Geschädigte selbst Strafantrag stellt. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Hausfriedensbruch ausgeführt wurde (Erfolgsdelikt). Der bloße Versuch ist nicht strafbar.


Wann begeht man Hausfriedensbruch?

Wer unerlaubt in die Wohn- oder Geschäftsräume oder in das umfriedete Besitztum eines Dritten eindringt, sich dort unbefugt aufhält oder der Aufforderung sich zu entfernen nicht nachkommt, macht sich des Hausfriedensbruches schuldig. Dasselbe gilt auch für Räume des öffentlichen Dienstes.

Zum Verständnis seien einige Begriffe kurz erklärt:

Unter „Eindringen“ versteht man das Betreten (oder Befahren) eines Grundstücks ohne Zustimmung desjenigen, der das Hausrecht inne hat. Das Betreten eines öffentlichen Ortes wie eines Ladengeschäfts ohne explizite Zustimmung des Besitzers stellt natürlich kein „Eindringen“ dar. Dies wäre erst der Fall, wenn ein individuelles Hausverbot ausgesprochen worden ist.

Unter „Geschäftsräumen“ versteht man nicht unbedingt wirtschaftlich genutzte Räume, sondern allgemein Räume, die zur gewerblichen Nutzung bestimmt sind. Dies umfasst Werkstätten, Lagerhallen, Ateliers, Büros usw.

Unter „Wohnräumen“ versteht man Räume, die zur Unterbringung von Menschen bestimmt sind. Dies umfasst auch Treppenflure, Dachboden und Keller. Auch ist zu beachten, dass das Hausrecht auch für ein gesamtes „umfriedetes Besitztum“ gelten kann, also für einen erkennbar abgetrennten Bereich, wie ein umzäuntes Grundstück, einen Marktstand u.ä.

Außerdem ist zu beachten, dass die Weigerung, einen Ort zu verlassen, im § 123 StGB enthalten ist. Das bedeutet, dass man sich auch des Hausfriedensbruches schuldig machen kann, obwohl man sich an dem betreffenden Ort eigentlich aufhalten darf. Dies gilt zum Beispiel, wenn man sich nachts im Museum versteckt, oder trotz Aufforderung des Türstehers einen Club nach einer Auseinandersetzung nicht verlässt.


Was ist schwerer Hausfriedensbruch?

Von schwerem Hausfriedensbruch (§ 124 StGB) spricht man, wenn der Hausfriedensbruch durch eine Menschenmenge begangen wird, die sich zu diesem Zweck zusammengerottet hat.

Von einer Menschenmenge spricht man bei einer Anzahl von Personen, die so groß ist, dass sich nicht mehr jeder mit jedem problemlos verständigen kann, also zwischen 10 und 20 Personen.

Von einer Zusammenrottung spricht man, wenn eine entsprechende Menge Menschen sich an einem Ort zum Zweck einer gemeinsamen Tat zusammenfindet.


Welche Strafen drohen bei Hausfriedensbruch?

Gemäß § 123 StGB wird Hausfriedensbruch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Die Höhe der Strafe ist dabei von den Bedingungen des Einzelfalles abhängig. Faktoren wie die konkreten Umstände der Tat, die Folgen der Tat für das Opfer, das Verhältnis von Täter und Opfer, Vorstrafen des Täters uvm. Spielen dabei eine Rolle.


Wann verjährt Hausfriedensbruch?

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 StGB drei Jahre. Danach kann keine Verurteilung des Täters mehr erfolgen.

Im Gegensatz zu anderen Vergehen gilt, dass sich die Verjährungsfrist beim Hausfriedensbruch nicht verändert, wenn er in Tateinheit mit anderen Delikten begangen wurde.


Was soll ich tun, wenn ich eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs bekommen habe?

Wenn Sie eine Strafanzeige oder eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, halten Sie sich unbedingt an die zwei goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold. Sie sind weder verpflichtet, sich zur Sache zu äußern, noch überhaupt zu einer Vernehmung zu erscheinen. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden, aber mit einer unbedachten Aussage können Sie sich selbst mehr schaden als nützen, vor allem da Sie die Ermittlungsakte nicht kennen, und somit nicht wissen, was man eigentlich gegen Sie in der Hand hat. Hüten Sie sich also davor, sich selbst unnötig zu belasten, und sagen Sie nichts.

2. Ab zum Anwalt. Ein Fachanwalt für Strafrecht übernimmt für Sie die Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden. Er kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, und die dort gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen. Reichen die Beweismittel nicht aus, muss das Verfahren eingestellt werden. Ansonsten wird Ihr Anwalt zusammen mit Ihnen auf der Basis der Ermittlungsakte die möglichst wirksamste Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

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