Anzeige wegen Schwarzarbeit. Strafen bei Schwarzarbeit.

  • 3 Minuten Lesezeit

Strafverteidiger Bielefeld. 

Strafverteidigung.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen vom Zoll/ Polizei erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.  

Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular

Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de

Telefon: 0521 - 986 338 22 (Büro)

Mobil: 0151 - 540 70 333 (Mobil)

Was ist Schwarzarbeit? 

Schwarzarbeit wird definiert als das Hinterziehen von Steuern, das Nichterfüllen der Meldepflicht oder das Unterlassen der Abführung von Sozialabgaben. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) dient als rechtliche Grundlage für derartige Fälle.

Die Schwarzarbeit ist definiert in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG; die illegale Beschäftigung findet sich in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG.

Darüber hinaus fällt auch die sog. Scheinselbstständigkeit unter die Schwarzarbeit. Ob es sich allerdings um eine Scheinselbstständigkeit handelt oder nicht, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt in Erfahrung bringen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt rechtlich beraten.

Was ist keine Schwarzarbeit?

Liegt die Arbeitsleistung im Rahmen von Familienangehörigen, innerhalb der Nachbarschaft oder wird sie im Sinne der Selbsthilfe oder als Gefälligkeit erbracht, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit. Hierbei ist besonders entscheidend, ob es sich um eine nicht regelmäßige, nicht gewinnorientierte oder nicht überdurchschnittlich entlohnte Tätigkeit handelt.

Beispiel: Falls Sie gelegentlich den Rasen Ihrer Nachbarn während ihrer Abwesenheit mähen und dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten, handelt es sich nicht zwangsläufig um Schwarzarbeit. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass es als Schwarzarbeit betrachtet wird, wenn Sie den Rasen regelmäßig pflegen und dauerhaft eine Entlohnung dafür erhalten.

Was konkret nicht unter die Schwarzarbeit fällt finden Sie in § 1 Abs. 4 SchwarzArbG.

Schwarzarbeit: Schengen-Visum 

Wenn sich ein Drittstaatsangehöriger mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhält und ohne erforderliche Erlaubnis arbeitet, stellt dies ebenfalls ein strafbares Verhalten dar. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden

Strafen bei Schwarzarbeit

Die Strafen sind sehr unterschiedlich. Dabei ist auch zu unterscheiden zwischen der Strafe für Arbeitnehmer und der Strafe für den Arbeitgeber. Schwarzarbeit kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat gewertet werden. Die Einordnung hängt davon ab, gegen welche Regelung des SchwarzArbG verstoßen wurde, §§ 8 bis 11 SchwarzArbG. Es können Bußgelder bis zu 500.000 EUR drohen oder Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren! Entscheidend ist aber immer der Einzelfall und ob es sich um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt.

Außerdem kommt eine Strafbarkeit nach § 370 AO in Betracht (Steuerhinterziehung), § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) sowie § 263 StGB (Betrug).

Als weitere Nebenstrafen kommen auch ein Berufsverbot oder eine Gewerbeuntersagung in Betracht.

Wer kontrolliert Schwarzarbeit?

Die Kontrolle erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung. Zuständig ist somit zunächst der Zoll. Liegt aber eine Strafbarkeit vor, so wird der Vorgang der Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Weitere Rechtstipps 

Für noch mehr Rechtstipps klicken Sie einfach hier "Rechtstipps Dr. Dejan Dardic".

Einen kurzen Überblick zum Thema Strafrecht erhalten Sie hier "FAQ-Strafrecht & Strafprozess"

Strafverteidiger Bielefeld. 

Strafverteidigung.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen vom Zoll/ Polizei erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.  

Strafverteidiger Bielefeld Anwalt für Strafrecht

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten. 

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular. Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de

Telefon: 0521 - 986 338 22 (Büro)

Mobil: 0151 - 540 70 333 (Mobil)


Schwarzarbeit Vorladung wegen Schwarzarbeit Schwarzarbeit Strafe Strafbarkeit Geldstrafe Freiheitsstrafe Bußgeld Arbeitgeber Arbeitnehmer Was ist keine Strafbarkeit Was ist keine Schwarzarbeit? Zoll Schwarzarbeit Bekämpfung Schwarzarbeit

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/technik-polizei-wagendach-blaulicht-2500010/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Beiträge zum Thema