Anzeige wegen Schwarzarbeit. Strafen bei Schwarzarbeit.
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Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.
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Was ist Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit wird definiert als das Hinterziehen von Steuern, das Nichterfüllen der Meldepflicht oder das Unterlassen der Abführung von Sozialabgaben. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) dient als rechtliche Grundlage für derartige Fälle.
Die Schwarzarbeit ist definiert in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG; die illegale Beschäftigung findet sich in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG.
Darüber hinaus fällt auch die sog. Scheinselbstständigkeit unter die Schwarzarbeit. Ob es sich allerdings um eine Scheinselbstständigkeit handelt oder nicht, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt in Erfahrung bringen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt rechtlich beraten.
Was ist keine Schwarzarbeit?
Liegt die Arbeitsleistung im Rahmen von Familienangehörigen, innerhalb der Nachbarschaft oder wird sie im Sinne der Selbsthilfe oder als Gefälligkeit erbracht, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit. Hierbei ist besonders entscheidend, ob es sich um eine nicht regelmäßige, nicht gewinnorientierte oder nicht überdurchschnittlich entlohnte Tätigkeit handelt.
Beispiel: Falls Sie gelegentlich den Rasen Ihrer Nachbarn während ihrer Abwesenheit mähen und dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten, handelt es sich nicht zwangsläufig um Schwarzarbeit. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass es als Schwarzarbeit betrachtet wird, wenn Sie den Rasen regelmäßig pflegen und dauerhaft eine Entlohnung dafür erhalten.
Was konkret nicht unter die Schwarzarbeit fällt finden Sie in § 1 Abs. 4 SchwarzArbG.
Schwarzarbeit: Schengen-Visum
Wenn sich ein Drittstaatsangehöriger mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhält und ohne erforderliche Erlaubnis arbeitet, stellt dies ebenfalls ein strafbares Verhalten dar. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden
Strafen bei Schwarzarbeit
Die Strafen sind sehr unterschiedlich. Dabei ist auch zu unterscheiden zwischen der Strafe für Arbeitnehmer und der Strafe für den Arbeitgeber. Schwarzarbeit kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat gewertet werden. Die Einordnung hängt davon ab, gegen welche Regelung des SchwarzArbG verstoßen wurde, §§ 8 bis 11 SchwarzArbG. Es können Bußgelder bis zu 500.000 EUR drohen oder Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren! Entscheidend ist aber immer der Einzelfall und ob es sich um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt.
Außerdem kommt eine Strafbarkeit nach § 370 AO in Betracht (Steuerhinterziehung), § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) sowie § 263 StGB (Betrug).
Als weitere Nebenstrafen kommen auch ein Berufsverbot oder eine Gewerbeuntersagung in Betracht.
Wer kontrolliert Schwarzarbeit?
Die Kontrolle erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung. Zuständig ist somit zunächst der Zoll. Liegt aber eine Strafbarkeit vor, so wird der Vorgang der Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Vorladung von der Polizei?
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten. Denn im Falle einer Verurteilung kann Ihnen ein Eintrag ins Führungszeugnis drohen (Polizeiliches Führungszeugnis).Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei! Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie nur 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten.
Termin absagen!
Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Schweigen Sie!
Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Keine Nachteile!
Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Anwalt suchen!
Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.
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