Apple muss Kosten der Reparatur übernehmen - Gewährleistungsanspruch durchgesetzt

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Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM, Fachanwalt für Versicherungsrecht, wurde durch einen unzufriedenen Apple-Kunden beauftragt die Kosten der Reparatur eines Apple-Produkts bei Apple einzuklagen – mit Erfolg!

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Kosten der Nacherfüllung. Darüber hinaus begehrte der Kläger den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro.

Hintergrund der Klage ist folgender Sachverhalt:

Der Kläger erwarb bei der Beklagten ein sogenanntes MacBook zu einem Preis von 2.532,02 Euro. An diesem Gerät zeigte sich in der Folge ein Defekt, den der Kläger im Wege der Geltendmachung seiner Nacherfüllungsansprüche gegenüber der Firma Gravis als den Erfüllungsgehilfen der Beklagten geltend gemacht hat.

Der Mangel an dem streitgegenständlichen Gerät ist folgender:

Die Displayeinheit des MacBook Pro des Klägers weist weiße Pixel auf. Das bedeutet, dass im ausgeschalteten Gerät oder im Zustand wenn das Gerät einen schwarzen Monitor anzeigt, weiße Punkte auf dem Display sind. Dies zeigt, dass Bildstörungen bei dem Gerät auftreten.

Auf der schwarzen Fläche Anlage K 2 und weiße Punkte zu erkennen. Hierbei handelt es sich um die Bildstörungen auf dem Display. Aus diesem Grunde fand sich unser Mandant im Ladenlokal der Firma Gravis in Nürnberg ein, um dort die Mängel im Rahmen seines gesetzlichen Gewährleistungsrechtes geltend zu machen.

Dort teilte die Erfüllungsgehilfin der Beklagten mit, dass ein Austausch innerhalb der Garantie nicht möglich sei, weil das MacBook Pro mechanische Beschädigungen aufweise.

Die Ursache der vorliegenden weißen Punkte auf dem Display ist allerdings nicht mechanischer Natur, sondern unterliegt der Gewährleistung. Es greift nämlich die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Gerätes an den Kläger vorhanden, aber noch nicht erkennbar war. Eine Beseitigung der Pixel würde einen Aufwand von 648,53 Euro zuzüglich 19% Mehrwertsteuer betragen.

Der Unterfertigte wandte sich schließlich für den Kläger an die Beklagte unter dem 05.02.2014 und verlangte unter Fristsetzung zum 25. Februar 2014 eine Vornahme der Nacherfüllung bzw. Zahlung der Reparaturkosten an den Kläger, damit dieser dann die Reparatur vornehmen lassen könnte.

Die Firma Apple reagierte schließlich nicht auf das Nacherfüllungsverlangen unseres Mandanten sondern lies es auf eine Klage ankommen. Im Klageverfahren wurde von Apple kein einziges sachliches Argument angeführt, sondern schließlich nach einjähriger Verzögerungstaktik der Anspruch des Mandanten anerkannt und der Reparaturbetrag kommentarlos gezahlt.


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