Arbeiten in Zeiten des Coronavirus

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Coronavirus verbreitet sich gerade rasend schnell. Arbeitgeber und Arbeitnehmer fragen sich vermehrt, wie es weitergeht. Wir erklären, was es arbeitsrechtlich zu beachten gibt. 

Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben oder von zu Hause aus arbeiten?

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M., erklärt: „Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zuhause zu bleiben. Auch gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice. Dies muss mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Dies muss er seinem Arbeitgeber mitteilen und spätestens nach dem dritten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Auch wenn die Schulen und Kitas der eigenen Kinder wegen des Coronavirus schließen, dürfen Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben. Sie müssen nachweisen, dass sie sich um eine anderweitige Betreuung bemüht haben. Bei einer unverschuldeten Verhinderung kann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen, dies ist bei Corona aber unsicher. Es ist zu erwarten und hoffen, dass hier bald politische Lösungen gefunden werden.“

Darf der Arbeitgeber seine Angestellten zum Homeoffice verpflichten oder einfach nach Hause schicken?

Andersherum ist es auch dem Arbeitgeber nicht gestattet, seine Angestellten zum Homeoffice verpflichten. Es ist eine Vereinbarung notwendig. Auch ohne Bezahlung darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht nach Hause schicken, er trägt das Betriebsrisiko. Wenn ein Angestellter krank ins Büro kommt, darf der Arbeitgeber ihn jedoch nach Hause schicken. Der Lohn wird im Krankheitsfall fortgezahlt.

Erhalten Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung, wenn sie unter Quarantäne stehen?

„Wer nicht an Corona erkrankt ist, sondern nur unter Quarantäne steht, ist ohne eigenes Verschulden daran gehindert, zur Arbeit zu gehen, und hat daher grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für etwa sechs Wochen. Ganz sicher ist dies aber nicht, da hier eine Epidemie vorliegt. Glücklicherweise gibt es aber auch ein Anspruch gegenüber dem Staat nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen auf Fortzahlung des Gehalts.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht?

Wir helfen Ihnen umgehend! Wenden Sie sich einfach an unsere Kanzlei. Wir beantworten alle Fragen rund um Corona und das Arbeitsrecht.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/arbeiten-zur-zeit-des-corona-virus/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten