Elternteilzeit: Teilzeit arbeiten während der Elternzeit
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Inhaltsverzeichnis
Was ist Elternteilzeit?
Nach der Geburt oder Adoption eines Kindes haben beide Elternteile Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, während derer das Arbeitsverhältnis ruht. Angestellte können jedoch für bis zu zwölf Monate Basiselterngeld beziehen, um das fehlende Einkommen während der Elternzeit auszugleichen. Zwei zusätzliche Monate Elterngeld erhalten Eltern, wenn sie sogenannte Partnermonate in Anspruch nehmen.
Eltern können sich jedoch auch dafür entscheiden, bereits während der Elternzeit wieder in Teilzeit in ihrer Stelle tätig zu werden. Möglich sind dabei zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche (30 Wochenstunden, falls das Kind vor dem 01.11.2021 zur Welt kam).
Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?
Die Elternteilzeit ist gesetzlich in § 15 Abs. 4–7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Demnach gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer Elternteilzeit nehmen kann:
- Das Arbeitsverhältnis besteht bereits seit mindestens sechs Monaten.
- Der Arbeitgeber beschäftigt mindestens 15 Mitarbeiter.
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
Für eine reguläre Teilzeitarbeit gelten die gleichen Voraussetzungen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, können alle Arbeitnehmer Elternteilzeit beantragen – egal, ob sie regulär in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob sie eine leitende Position innehaben.
Wie beantragt man Elternteilzeit?
Die Elternteilzeit müssen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beantragen und dabei Folgendes angeben:
- Wann möchten Sie die Elternteilzeit beginnen?
- Wie viele Wochenstunden möchten Sie arbeiten?
- Wie möchten Sie Ihre Wochenstunden aufteilen?
Den Antrag müssen Sie spätestens sieben Wochen (wenn Ihr Kind unter drei Jahre alt ist) bzw. 13 Wochen (wenn Ihr Kind älter als drei, aber jünger als acht Jahre ist) vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit stellen. Ihr Arbeitgeber hat dann vier Wochen Zeit, auf Ihren Antrag zu reagieren. Tut er dies nicht, gilt Ihr Antrag als angenommen. Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist zwar möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen aus betrieblichen Gründen, und muss innerhalb von vier Wochen begründet werden. Haben Sie bereits vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, haben Sie das Recht, dies auch während der Elternzeit so fortzuführen, solange Sie die erlaubte Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Nach Ende der Elternzeit können Sie zu der Arbeitszeit zurückkehren, die vor Ihrer Elternzeit vereinbart war.
Ablehnungsgründe des Arbeitgebers
Nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen, darf Ihr Arbeitgeber Ihrem Antrag auf Elternteilzeit widersprechen. Solche Gründe sind z. B. gegeben, wenn:
- bereits eine Ersatzkraft für Sie eingestellt wurde;
- Ihre Stelle freigekündigt werden müsste;
- Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist und vergleichbare Stellen belegt sind;
- Ihre Tätigkeit sich nicht für eine Teilzeitarbeit eignet;
- Ihre Arbeitsstelle sich für den Arbeitgeber nur in Vollzeit finanziell lohnt;
- die Sicherheit im Betrieb durch eine Teilzeitarbeit gefährdet wäre.
Der Arbeitgeber muss bereits in dem schriftlichen Ablehnungsschreiben mitteilen, aus welchen Gründen er die Elternteilzeit ablehnt.
Teilzeitbeschäftigung bereits vor der Elternzeit
Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer bereits vor Beginn seiner Elternzeit in Teilzeit tätig war, darf er diese Teilzeittätigkeit während der Elternzeit fortsetzen. War der oder die Betroffene bereits vorher maximal 32 bzw. 30 Wochenstunden tätig, ist das ohne förmlichen Antrag möglich.
Bei vorheriger Teilzeitarbeit von mehr als 32 bzw. 30 Stunden pro Woche muss die Reduzierung der Arbeitszeit auf die maximal mögliche Wochenarbeitszeit schriftlich beantragt werden.
Elternteilzeit bei anderem Arbeitgeber
Es ist grundsätzlich erlaubt, eine Elternteilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben. Auch eine selbstständige Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist möglich. In beiden Fällen muss jedoch die Genehmigung des aktuellen Arbeitgebers eingeholt werden.
Die Zustimmung darf der Arbeitgeber auch in diesem Fall nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, z. B., wenn:
- die gleiche Teilzeittätigkeit auch an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz möglich ist;
- Sie bei einem unmittelbaren Konkurrenten tätig werden möchten, aber wichtige betriebliche Spezialkenntnisse besitzen.
Arbeitszeit während Elternteilzeit verringern
Gemäß § 15 Abs. 5–6 BEEG ist es auch möglich, die Anzahl der Wochenstunden während der Elternteilzeit zu verringern. Dafür ist ein Antrag nötig, über den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen müssen. Während der gesamten Elternzeit ist eine solche Verringerung der Arbeitszeit zweimal möglich.
Elternteilzeit und Elterngeld
Für die Dauer der Elternteilzeit können Eltern weiterhin Elterngeld beziehen. Allerdings wird das durch die Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen auf die Höhe des Elterngelds angerechnet. Dabei gilt folgende Formel:
(Vollzeitnettoeinkommen – Teilzeitnettoeinkommen) x 65 Prozent = Elterngeld
Während der Elternteilzeit lohnt sich deshalb meist die Beantragung von Elterngeld Plus. In dem Fall erhalten Eltern zwar nur die Hälfte des Elterngeldes, dafür aber doppelt so lange.
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Rechtstipps zu "Elternteilzeit"
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12.03.2025 Rechtsanwalt Christian Seidel„… die Inanspruchnahme durch (werdende) Eltern als auch die Ablehnung von Elternzeit bzw. Elternteilzeit durch den Arbeitgeber schriftlich erfolgen. Seit 01.01.2025 können nun der Anspruch auf Elternzeit ( § 16 BEEG …“ Weiterlesen
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20.12.2024 Rechtsanwalt Andre Offermanns„… Anträge auf Elternzeit und Elternteilzeit (§§ 15, 16 BEEG) oder auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) bzw. Familienpflegezeit (§ 2a FPfZG) sowie deren Ablehnung durch die Arbeitgeberin die Textform ausreichend …“ Weiterlesen
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06.02.2024 Rechtsanwältin Jella Forster-Seher„Elternteilzeit – Arbeiten während der Elternzeit – Wichtiges im Überblick 1. Elternteilzeit muss nicht zwingend beim aktuellen Arbeitgeber ausgeübt werden Neben der Weiterbeschäftigung beim aktuellen …“ Weiterlesen
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23.06.2023 Rechtsanwältin Christina Gleinser„… ist eine Kürzung wegen der Elternzeit möglich. Irrtum #4: Elternzeit und Elternteilzeit bedeuten dasselbe. Elternzeit und Elternteilzeit werden oft miteinander vermischt oder verwechselt …“ Weiterlesen
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03.08.2021 Rechtsanwalt Dr. Artur Kühnel„… auch auf die Teilzeitansprüche aus § 9a TzBfG (Brückenteilzeit) sowie aus § 15 Abs. 7 BEEG (Elternteilzeit; jedoch mit anderen Fristen) übertragbar.“ Weiterlesen
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16.07.2021 Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.„… , dass die Kündigung von Mitarbeitern in Elternteilzeit nur schwer möglich ist. In aller Regel muss dann das gesamte Arbeitsverhältnis gekündigt werden, und bei einer Kündigung während der Elternzeit muss …“ Weiterlesen
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08.07.2021 Rechtsanwältin Tanja Fuß MPA„… . Dafür kommen die normalen Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Inaugenscheinnahme, Parteivernehmung) und die eidesstattliche Versicherung in Betracht. Elternzeit und Elternteilzeit: Ein Recht …“ Weiterlesen
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21.02.2021 Fachanwältin für Arbeitsrecht Pia A. Kappus„Strategische Planungen von Elternzeit und Elternteilzeit Unabhängig davon ob Sie als Vater under als Mutter Elternzeit in Anspruch nehmen, planen Sie diese frühzeit und entwickeln …“ Weiterlesen
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29.06.2020 Rechtsanwältin Hülya Senol„… der Arbeitszeit etwa durch Elternzeit oder Elternteilzeit, stellt sich oftmals die Frage, welche Vergütung zu Grunde zu legen ist. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob und wie diese Veränderungen …“ Weiterlesen
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27.03.2020 Rechtsanwalt Benedict Bock„… hierüber nicht einigen können, besteht ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Elternteilzeit unter folgenden Voraussetzungen: der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer …“ Weiterlesen
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13.02.2020 Fachanwalt für Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Dominic Hauenstein - Fachanwalt„… der Teilzeitarbeit in Elternzeit? Ja. Wenn der Arbeitnehmer während seiner beantragten Elternzeit in Teilzeit arbeitet („Elternteilzeit“, max. 30 Stunden pro Woche), entstehen Urlaubsansprüche …“ Weiterlesen
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01.02.2020 Rechtsanwaltskanzlei Nadja SemmlerWährend der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf eine Teilzeitbeschäftigung. Nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz trifft dies in Betrieben mit mehr als 15 Besc … Weiterlesen
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13.08.2019 Rechtsanwalt Thorsten Brenner„… und arbeiten danach in Elternteilzeit weiter. Dies hat unterschiedliche Gründe, hängt aber oft einfach mit der Betreuungsmöglichkeit des Kindes zu tun. Entweder hat man nach einem Jahr keinen Betreuungsplatz für …“ Weiterlesen
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12.08.2019 Rechtsanwalt Thorsten Brenner„… die Zustimmung des Arbeitgebers. Den Teilzeitantrag kann der Arbeitgeber jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Erstmals Teilzeit in Elternzeit (Elternteilzeit) Wenn man erstmals …“ Weiterlesen
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12.11.2015 LKS Rechtsanwälte Lentzsch Kopp Schick PartG mbB„… Ankündigungsfristen Nach den neuen Regelungen gibt es auch eine längere Ankündigungsfrist für die Elternzeit oder Elternteilzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss …“ Weiterlesen
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23.04.2010 Rechtsanwalt Fatih Bektas„… auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Der Arbeitnehmer hat grds einen Anspruch auf Elternteilzeit, wenn: der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis …“ Weiterlesen