Arbeiten trotz Krankschreibung: Nebenjob erlaubt?

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Ein klares: Jein. Das Wichtigste in Kürze:

  • Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot
  • Vertragswidriges Verhalten ist verboten: Achtung Abmahnung!
  • Vertragswidrig heißt genesungswidrig: während der AU müssen Sie Ihre Gesundheit fördern.
  • Grundregel: wenn der Nebenjob Ihre Genesung nicht gefährdet, kann er zulässig sein.
  • Suchen Sie das Gespräch: Wie reagiert Ihr Arbeitgeber?

AU ist kein Arbeitsverbot

Eine AU kein Arbeitsverbot. Sie können auch während Ihrer AU an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren oder eben einem Nebenjob nachgehen. Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen. Eine „Gesundschreibung“ ist nicht erforderlich. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber prüfen, ob Sie wieder arbeiten können – er haftet nämlich, wenn Ihnen etwas passiert und dies aufgrund Ihrer Krankheit absehbar war.

Genesungspflicht: Wann droht eine Abmahnung?

Wer krankgeschrieben ist, muss gesund werden. Immerhin zahlt in der Regel der Arbeitgeber Ihren Lohn weiter als würden Sie arbeiten. Sie verhalten sich genesungswidrig, wenn Sie Dinge tun, die Ihren Heilungsprozess hemmen oder unterbrechen. Dann droht Ihnen eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung. In einigen Fällen ist eine fristlose Kündigung möglich.

Beispiele für unzulässige Nebenjobs:

  • Krankgeschrieben wegen Mobbings: Nebenjob als DJ und Konsum von Alkohol. Alkohol ist nicht fördernd für psychische Erkrankungen.
  • Schlosser ist arbeitsunfähig, geht während AU nachts Tätigkeit als Reinigungskraft nach.
  • Krankheit: Leistenbruch. Nebenjob: abendliches Verladen von Paketen.

Wann ist ein Nebenjob zulässig?

Wenn er Ihre Genesung nicht gefährdet. Eine Grundregel ist, dass der Nebenjob dann zulässig sein kann, wenn der Krankgeschriebene zur Nebentätigkeit, aber nicht zur Haupttätigkeit in der Lage ist. Zulässig kann zum Beispiel sein, wenn sich ein Postbote das Sprunggelenk bricht, seinen Nebenjob aber im Homeoffice-Büro verrichtet.

Reaktion des Arbeitgebers

Diese Fälle landen immer wieder vor Gericht. Es sollte also umsichtig vorgegangen werden, wenn man einem Nebenjob während einer Krankschreibung nachgehen will. Unter Umständen ist Ihr Arbeitgeber gar nicht erfreut oder Ihre Kollegen haben kein Verständnis.

Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, suchen Sie vorab das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder lassen sich anwaltlich beraten.

Kontaktieren Sie einen Experten!

Informieren Sie sich vorab, ob Ihr Nebenjob zulässig ist und holen sich fachkundigen Rat. Rufen Sie kurz durch und erhalten direkt eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Aaron Albrecht unter 06621-911 20 50 oder schreiben eine E-Mail an info@kanzlei-hersfeld.de.

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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