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Der Sonntagszuschlag: So wird Arbeiten am Sonntag vergütet!

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Der Sonntagszuschlag: So wird Arbeiten am Sonntag vergütet!

Experten-Autorin dieses Themas

Sonntagszuschlag: In welchen Branchen wird er bezahlt?

Der Sonntagszuschlag wird zur Grundvergütung an Arbeitnehmer gezahlt, wenn die Arbeit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit an einem Sonntag erbracht wird. In vielen Branchen der Produktion, des Hotelgewerbes, der Gastronomie, im Gesundheitswesen sowie im öffentlichen Dienst werden Sonntagszuschläge für Sonntagsarbeiten gezahlt. In diesen Branchen machen häufig die Zuschläge einen erheblichen Anteil des monatlichen Monatseinkommens aus. Das betrifft beispielsweise auch Mitarbeitende im Backgewerbe, im Pflegbereich und in der Produktion.  

Sonntagszuschlag: Höhe der Zahlung

Die Höhe des Sonntagszuschlags kann arbeitsvertraglich entweder individuell bestimmt werden oder ist bei einer Tarifbindung den geltenden tariflichen Regelungen zu entnehmen. Nach § 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beträgt die Höhe des Sonntagszuschlags beispielsweise pro Stunde 25 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. In anderen Regelwerken beträgt der Sonntagszuschlag 50 % bis 150 %.

Ist der Sonntagszuschlag steuerfrei?

Der Sonntagszuschlag ist teilweise lohnsteuerfrei, weil er nicht dem Entgeltbegriff unterfällt und nicht zum Regeleinkommen zählt, gemäß § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG). Steuerfrei sind Sonntagszuschläge aber nur, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Der für die Berechnung maßgebliche Grundlohn beträgt als Stundenlohn maximal 50 EUR. Daher werden Zuschläge für Sonntagsarbeit ausgehend von dem anzuwendenden 50 %-Satz nur bis 25 EUR (= 50 % von 50 EUR) steuerfrei gezahlt. 

Berechnung des steuerfreien Betrages

Beispiel 1: Ein Mitarbeiter erhält einen Stundenlohn von 12,30 EUR und arbeitete an zwei Sonntagen im Monat jeweils fünf Stunden. Er erhält aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung 50 % vom Stundengrundlohn an Sonntagszuschlag.

Grundlohn pro Stunde:         12,30 EUR 

Steuerfeier Zuschlagsatz:         x 50 % 

Gesamtsonntagsarbeitsstunden:     x 10 h  

Steuerfreier Betrag:             61,50 EUR

Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin erhält einen Stundenlohn von 30,00 EUR und arbeitete an zwei Sonntagen im Monat jeweils fünf Stunden. Sie erhält aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung 100 % Sonntagszuschlag vom Stundengrundlohn.

Die Höhe des Zuschlags beträgt 30 EUR (also 100 %) x 10 Stunden = 300 EUR

Steuerfreier Betrag begrenzt auf 50 %, daher  

Grundlohn pro Stunde:         30,00 EUR 

Steuerfeier Zuschlagsatz:         x 50 % 

Gesamtsonntagsarbeitsstunden:     x 10 h  

Steuerfreier Betrag:             150,00 EUR 

Für die Ermittlung der Steuerfreiheit zählt der Sonntag von 00 bis 24.00 Uhr. Bei zusätzlicher Nachtarbeit und bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr zählt die Zeit als Sonntagsarbeit von 0 bis 4 Uhr des darauffolgenden Tages ebenfalls mit (§ 3 b Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Nr. 2 EStG). 

Steuerfrei sind Sonntagszuschläge allerdings nur dann, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonntagen gezahlt werden. Eine vom Arbeitgeber neben dem Grundlohn gezahlte monatliche Pauschale für Sonntagsarbeit ist dagegen nicht steuerfrei, wenn diese ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020; BFH-Urteil vom 25.05.2005 IX R 72/02). 

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit werden sozialversicherungsrechtlich nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21.12.2006 dem Arbeitsentgelt zugerechnet, wenn sie nicht lohnsteuerbefreit sind. Die Privilegierung gilt jedoch nur dann, wenn der Stundengrundlohn für die geleistete Stunde der Sonntagsarbeit unter 25 EUR liegt. Anderenfalls sind die Zuschläge nur prozentual zu dem Höchststundensatz von 25 EUR beitragsfrei.  

Sonntagszuschlag: Gesetzliche Pflicht?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Sonntagszuschlags besteht nicht. Sonntagszuschläge werden aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder individualvertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt. Deshalb sind stets die geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen zu überprüfen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag und eine Pflicht des Arbeitgebers auf Zahlung besteht allerdings bei der Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Fällt die Sonntagsarbeit mit einer Nachtarbeit zusammen, ist für die Nachtarbeit ein zusätzlicher Nachtzuschlag zu zahlen. 

Dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag (in der Regel dem Manteltarifvertrag der jeweiligen Branchen) oder der Betriebsvereinbarung kann entnommen werden, wann der Sonntag für den Sonntagszuschlag beginnt und wann dieser endet. Im Rahmen des § 8 TVöD ist unter Sonntag der Kalendersonntag und die Zeit zwischen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu verstehen. 

Andere Vorschriften, wie beispielsweise § 6 Manteltarifvertrag für das Tarifgebiet Hamburg, können auch andere Regelungen vorsehen: Danach beginnt die zuschlagspflichtige Sonntags- oder Feiertagsarbeit mit der ersten Schicht am Sonntag oder Feiertag und endet 24 Stunden später. Wenn die erste Schicht generell am Sonntag um 3.00 Uhr beginnt, dann endet die Sonntagarbeit um 3.00 Uhr an dem darauf folgenden Montag und nur für diese Zeiten wird der Sonntagszuschlag gewährt. Auch wenn der Arbeitnehmer um 23.00 Uhr am Sonntag seine Schicht beginnt und bis 07.00 Uhr arbeitet, erhält er den Sonntagszuschlag nur bis 3.00 Uhr.

Sonntagszuschlag bei Mindestlohn? 

Der Sonntagszuschlag ist darüber hinaus nicht zusätzlich zum Mindestlohn geschuldet. Es sei denn, es ist etwas anderes vertraglich geregelt. Denn das Mindestlohngesetz macht den Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Mindestlohnwirksam sind daher alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 klargestellt, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge grundsätzlich mindestlohnwirksam sind und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet werden.

Anspruch auf Zahlung bei Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftige und auch Minijobber (geringfügig Beschäftigte mit einer Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR monatlich seit 1.10.2022) haben aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung eines Sonntagszuschlag, wenn anderen Mitarbeitenden im Betrieb ebenfalls ein Sonntagsschlag gezahlt wird oder tarifvertraglich ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Sonntagszuschlags besteht.

Foto(s): ©Adobe Stock/rh2010

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Rechtstipps zu "Sonntagszuschlag"

  • 25.05.2020 Rechtsanwalt Gregor Eibeck
    „… aus, dass sich diese Zuschläge auch aus betrieblicher Übung ergeben können. Vorliegend hatten die Parteien arbeitsvertraglich lediglich einen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag vereinbart. Im Fall der tatsächlichen …“ Weiterlesen
  • 12.11.2015 Glatzel & Partner | Rechtsanwälte in Partnerschaft
    „… Arbeits- oder Tarifvertrag an. Dagegen können Treue- und Anwesenheitsprämien, vermögenswirksame Leistungen, Schmutz- und Gefahrenzulagen, Überstunden-, Nacht- und Sonntagszuschläge nie angerechnet …“ Weiterlesen
  • 15.04.2010 Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher Vorsorgeanwalt
    „… einen Zuschlag i.H.v. 175 % und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete er nur den tariflichen Sonntagszuschlag i.H.v. 75 %. Das Urteil: Das BAG hat …“ Weiterlesen