Arbeitgeber verlangt den Dienstwagen heraus – Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

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Arbeitnehmer Flink ist beim Arbeitgeber, der Firma Fleißig, als Abteilungsleiter beschäftigt. Er fährt einen netten kleinen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Geschäfte bei Fleißig laufen allerdings mäßig. Fleißig entscheidet sich schließlich, Kosten zu sparen. Er will alle Dienstwagen abschaffen. Deshalb bittet er Flink, seinen Wagen in der nächsten Woche auf den Hof zu stellen. Der Leasingvertrag soll gekündigt und das Fahrzeug wie alle anderen Fahrzeuge zurückgegeben werden. Flink, der leider keinen eigenen PKW zuhause stehen hat, will dies nicht akzeptieren. Er hat sich schließlich nichts zuschulden kommen lassen. Außerdem ist ihm der Wagen irgendwie ans Herz gewachsen.

Was kann Flink tun?

Zunächst einmal aber sollte jeder Arbeitnehmer, der mit einem Herausgabeverlangen bezüglich des Dienstwagens konfrontiert ist, prüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Herausgabe überhaupt vorliegen. Dienstwagenvereinbarungen sehen in manchen Fällen eine Rückgabeverpflichtung des Arbeitnehmers bezüglich des Dienstwagens vor. Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist in manchen Fällen eine Rückgabeverpflichtung gegeben.

Variante 1: Rückgabe bei Auslaufen des Leasingvertrags oder zur Reparatur

Fest steht, dass der überlassene Dienstwagen nicht dem Arbeitnehmer gehört, sondern entweder dem Arbeitgeber selbst oder bei Anmietung oder Leasing dem Vermietungs- oder Leasingunternehmen. Insbesondere kann also eine Herausgabeverpflichtung bestehen bei Auslaufen des Miet- oder Leasingvertrags oder vorübergehend, wenn eine Reparatur erfolgen muss. Bei Leasingfahrzeugen muss aber der Arbeitgeber im Regelfall einen neuen Wagen bereitstellen und kann sich nicht einfach darauf berufen, mit Auslaufen des Leasingvertrags ende auch die Verpflichtung zur Stellung eines Dienstwagens mit Privatnutzung.

Variante 2: Laufendes Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber will Kosten sparen

Nun zu unserem Fall, in dem Fleißig den Dienstwagen schlicht aus Kostengründen zurückhaben möchte. Arbeitnehmer müssen den ihnen überlassenen Firmen-PKW, der ihnen unter anderem auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, im laufenden Arbeitsverhältnis nicht zurückgeben, wenn es hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung gibt. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung kann zwar ein Rückgabeverlangen ausnahmsweise berechtigt sein, aber nur dann, wenn der Arbeitgeber einen ausreichenden Sachgrund vorweisen kann, der eine Herausgabe rechtfertigen würde.

Das Argument „Kostensparen“ ist kein solcher ausreichender Sachgrund. Denn die Privatnutzung des Dienstwagens ist grundsätzlich ein Lohnbestandteil, der nicht einseitig entzogen werden kann. Daher muss der Arbeitgeber auch weiter eine Privatnutzung gewähren, bis das Anstellungsverhältnis endet.

Variante 3: Laufendes Arbeitsverhältnis, Freistellung nach Kündigung

Wenn der Arbeitnehmer gekündigt ist und von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen nach überwiegender Auffassung zurückverlangen. Für diesen Fall sehen viele Dienstwagenvereinbarungen bereits vertraglich eine Rückgabeverpflichtung vor.

Variante 4: Laufendes Arbeitsverhältnis, Ruhen der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis

Anerkannt ist auch, dass der Arbeitgeber nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen einen Dienstwagen zurückverlangen kann. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Möglichkeit, den Dienstwagen heraus zu verlangen, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, kann der Arbeitgeber den Wagen auch im Urlaub herausverlangen, zumindest dann, wenn er einen finanziellen Ersatz für die entgangene Privatnutzung vorsieht.

In Zweifelsfällen sollte der Arbeitnehmer die Rechtslage von einem erfahrenen Anwalt prüfen lassen. Die Anwälte der Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel helfen Ihnen gerne weiter.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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