Arbeitgeber zahlt Gehalt zu spät – Arbeitnehmer kann Verzugsschadenspauschale von 40 Euro verlangen

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Das BGB sieht in § 288 Abs. 5 Satz 1 vor, dass ein Gläubiger bei Schuldnerverzug eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen kann. Dies gilt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2017 auch für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber schuldet bei nicht pünktlicher Gehaltszahlung zusätzlich zum Gehalt 40 Euro als Verzugsschadenspauschale. Die Pauschale kann übrigens für jeden Monat, in dem der Arbeitgeber das Gehalt nicht oder nicht vollständig bezahlt, verlangt werden.

Verzug des Arbeitgebers als Voraussetzung

Ist das Gehalt nach Monaten bemessen (das ist der Normalfall), so ist das Gehalt gem. § 614 BGB am ersten Tag des folgenden Monats fällig. In vielen Arbeitsverträgen ist allerdings eine spätere Fälligkeit des Gehalts vereinbart. Muss ein Gehalt monatlich neu berechnet werden, kann die Fälligkeit des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Folgemonats hinausgeschoben werden. Das LAG Baden-Württemberg engt den Freiraum des Arbeitgebers ein: In seinem Urteil vom 9. Oktober 2017 hat das Landesarbeitsgericht eine Zahlung am 20. des darauffolgenden Monats als zu spät erachtet. Es müssten bei einer so späten Gehaltszahlung schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen – beispielsweise die monatliche Neuberechnung von Vergütungsbestandteilen.

Keine Mahnung erforderlich

Bei der Zahlung von Gehalt ist eine Mahnung nicht erforderlich. Grund hierfür ist, dass die Fälligkeit des Arbeitsentgelts im Arbeitsvertrag nach dem Kalender bestimmt ist. Damit beginnt der Verzug sofort am darauffolgenden Tag.

Weitere Ansprüche des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann bei Arbeitgeberverzug nicht nur die Verzugsschadenspauschale fordern. Auch Verzugszinsen und einen sonstigen, durch den Verzug entstandenen Schaden muss der Arbeitgeber bezahlen. Eher von theoretischer Bedeutung ist das Recht des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung.


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