Arbeitnehmer muss Kosten für Personalvermittlung nicht bezahlen!

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Wieder einmal eine wichtige Klarstellung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Nach einem Urteil des BAG vom 20.06.2023 – 1 AZR 265/22 kann eine Rückzahlung von Personalvermittlungskosten nicht wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Der Arbeitnehmer muss also diese Kosten nicht an den Arbeitgeber erstatten.


Ausgangslage:

Immer mehr Arbeitnehmer werden über Personaldienstleister, sogenannte Headhunter, an Unternehmen vermittelt. Der Personaldienstleister erhält für seine Tätigkeit in der Regel eine Provision, die einige Bruttomonatsgehälter betragen kann. Kündigt der Arbeitnehmer dann das Arbeitsverhältnis, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die investierten Kosten vom Arbeitnehmer irgendwie zurückholen kann. Dabei werden häufig Rückzahlungsklauseln in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Eine solchen Fall hat das BAG aktuell entschieden. Das Ergebnis: Die Kosten für den Headhunter sind nicht von dem kündigenden Arbeitnehmer zu tragen. Der Arbeitgeber geht leer aus.


Der Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer wurde ab dem 1. Mai 2021 von dem Arbeitgeber eingestellt. Der Arbeitsvertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Der Arbeitgeber zahlte an den Personaldienstleister eine Provision 4.461,60 €. Weitere 2.230,80 € sollten nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen und unter anderem – aus vom Arbeitnehmer „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt der Arbeitgeber von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag ein. Der Arbeitnehmer klagte erfolgreich auf Zahlung der noch ausstehenden Vergütung.


Die Begründung des BAG:

Das BAG bestätigte, dass die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das garantierte Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG wird beeinträchtigt. Eine Rechtfertigung durch begründete Interessen des Arbeitgebers besteht nach Auffassung des BAG nicht. Der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko, dass sich derartige Investitionen nicht auszahlen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Dem Arbeitnehmer kommt durch den Einsatz des Personaldienstleisters auch kein bleibender Vorteil zugute, welcher eine Rückzahlung rechtfertigen würde.


Fazit:

Das Urteil des BAG ist eindeutig und bestätigt das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl. Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat das BAG hier eine klare Richtung vorgegeben.


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