Arbeitnehmerfotos auf der Firmenhomepage
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Gerade in kleineren Unternehmen ist es durchaus üblich, dass die Angestellten in einer „über uns"-Rubrik auf der Firmenwebseite mit Foto abgebildet werden. In diesem Zusammenhang stellt sich für den Arbeitnehmer oft die Frage, ob er überhaupt ein Foto von sich machen lassen muss und was mit dem Foto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert.
Vom Grundsatz her kann gesagt werden, dass es keine Pflicht des Arbeitnehmers gibt, sich auf der Homepage des Unternehmens abbilden lassen zu müssen. Aufgrund des Persönlichkeitsrechts, darf der Arbeitgeber auch nicht ohne Erlaubnis des Arbeitnehmers ein Foto veröffentlichen: Ohne eine Einwilligung wäre die Veröffentlichung des Bildes rechtswidrig. Dies ist in § 22 Kunsturhebergesetz geregelt. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine Erlaubnis des Arbeitnehmers hat oder vielleicht sogar gegen den Willen des Arbeitnehmers ein Foto veröffentlicht, kann dieser Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Ein Arbeitnehmer muss nämlich nicht eine Veröffentlichung seines Fotos dulden. Allerdings reicht es, wenn ein Foto von dem Angestellten gemacht wird und diesem klar ist, dass das Foto für Repräsentationszwecke bestimmt ist und damit z.B. nicht nur für die Personalakte gedacht ist. In diesem Fall wird angenommen, dass der Arbeitnehmer der Veröffentlichung stillschweigend zugestimmt hat.
Die andere Frage, die sich in diesem Zusammenhang oft stellt ist, was mit dem Foto auf der Webseite passiert, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat. Die konkreten Pflichten des Arbeitgebers hängen davon ab, in welchem Kontext das Foto steht. Denn man muss unterscheiden, ob es sich um ein allgemeines Foto zu Werbe- oder Repräsentationszwecken für das Unternehmen handelt oder ob es ganz konkret auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt.
Handelt es sich um ein Foto, das als Dekoration und damit auch als Werbezweck auf der Homepage gedacht ist, dann muss der Arbeitgeber das Bild nicht sofort entfernen. Denn hier fehlt ein persönlicher Kontext zum Arbeitnehmer. Erst wenn die abgebildete Person den ehemaligen Arbeitgeber auffordert, das Bild nicht mehr zu verwenden und dieser darauf hin nicht tätig wird, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Anders sieht die Rechtslage aus, wenn das Foto einen individuellen Bezug zu dem ehemaligen Arbeitnehmer herstellt, also ganz konkret auf die Person Bezug genommen wird. So zum Beispiel, wenn auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt wird. Hier sagen die Gerichte, dass das Foto mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Webseite entfernt werden muss (LAG Köln, Az. 7 Ta 126/09). Dem auf dem Foto abgebildeten ehemaligen Arbeitnehmer stehen dann Unterlassungs- und unter Umständen auch Schadensersatzansprüche zu.
Rechtsanwalt Sebastian Dramburg
Anwaltskanzlei Dramburg
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