Arbeitsaufnahme und Beschäftigung von Ukrainern mit Hochschulabschluss in Deutschland

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Erwerbstätigkeit in Deutschland mit einem ausländischen Hochschulabschluss

Bei Vorliegen eines in Deutschland erworbenen oder mit einem in Deutschland vergleichbaren ukrainischen Hochschulabschluss ist eine Arbeitsaufnahme in dem entsprechenden Beruf gemäß der entsprechenden Qualifikation möglich.

Rechtsgrundlage ist hier das Aufenthaltsgesetz § 18 in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung § 2 Abs. 3.

Die Arbeitsaufnahme ist auch bei einem niedrigeren Gehalt weit unterhalb der Blauen Karte möglich. Allerdings müssen die Arbeitsbedingungen, insbesondere das Gehalt, den ortsüblichen Bedingungen entsprechen.

Die örtliche Arbeitsagentur prüft dann die Beschäftigungsbedingungen und ob bevorrechtigte Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind.

Wenn das Ergebnis dieser Prüfung durch die Arbeitsagentur positiv ist, erteilt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Vorabzustimmung gemäß § 39 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung, zur Arbeitsaufnahme für die beantragte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber.

Liegt die Vorabzustimmung vor, muss weder die Botschaft noch die Ausländerbehörde die Arbeitsagentur einschalten. Dadurch findet eine erhebliche Zeitersparnis im Visumsverfahren statt.

Dabei müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. abgeschlossenes, in Deutschland absolviertes oder in Deutschland anerkanntes Hochschulstudium,
  2. Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen,
  3. ortsübliche Arbeitsbedingungen, insbesondere Gehalt,
  4. positives Ergebnis der Vorrangprüfung. D. h. es dürfen für diese Tätigkeit keine bevorrechtigten Personen auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung stehen,
  5. Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss,
  6. der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

In den ersten zwei Jahren muss vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

In den ersten beiden Jahren ist die Erlaubnis zur Beschäftigung an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden.

Ehegatten und Kindernachzug sind möglich. Der Ehepartner oder die Kinder brauchen keine Sprachkenntnisse (A1-Test) nachweisen.

Ehegatten haben dann uneingeschränkten Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).

Exkurs: Anerkennung der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss

Zuständig ist hierfür die Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Diese unterhält die Onlinedatenbank „anabin“.

Zunächst kann hier länderspezifisch für die Ukraine selbst recherchiert werden, ob der Abschluss und die Hochschule des Erwerbs in Deutschland anerkannt sind.

Die ukrainischen Hochschulabschlüsse werden in Deutschland für das „Blaue Karte“-Verfahren in der Regel anerkannt, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität erworben wurden. Diese Hochschulen sind in der Datenbank anabin mit dem Status H+ versehen.

Die anabin-Datenbank ist derzeit nicht vollständig. Nicht alle ukrainischen Universitäten und Abschlüsse sind aufgeführt.

Sind der Abschluss und die Hochschule/Universität, an welcher der ukrainische Abschluss erworben wurde, vorhanden, entsprechend bewertet und mit H+ gekennzeichnet, kann dies ausgedruckt werden.

Dies reicht der deutschen Botschaft im Visumsverfahren als Nachweis der Gleichwertigkeit mit einem in Deutschland erworbenen Abschluss für das Blaue Karte-Visumsverfahren aus.

Wenn dies nicht der Fall ist oder Unklarheiten vorhanden sind, empfiehlt es sich eine förmliche Anerkennung bei der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu beantragen.

Die Dauer beträgt derzeit etwa ein bis zwei Monate.

Dann ist hier eindeutige Klarheit geschaffen und es kommt im Visumsverfahren dann nicht mehr zu Verzögerungen und Rückfragen aus diesem Grund.

Der Ablauf ist wie folgt:

Ausfüllen des Bewertungsantrags

Beigefügt werden müssen folgende Unterlagen:

  1. unterschriebener Antrag
  2. einfache Kopie des Arbeitsvertrages (nicht zwingend Voraussetzung, aber zu empfehlen)
  3. einfache Kopie des Attestats mit Anhang
  4. amtlich beglaubigte Kopie des Diploms mit Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher
  5. amtlich beglaubigte Kopie des Anhangs zum Diplom mit Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher
  6. einfache Reisepasskopie

Danach werden alle Unterlagen zusammen mit dem Antrag in elektronischer Form per E-Mail vorab an anabin versandt.

Danach werden die Unterlagen im Original per Post, zu empfehlen ist DHL, versandt.

anabin versendet dann per E-Mail einen Gebührenbescheid. Für einen Abschluss werden 200 Euro berechnet, für jeden weiteren 100 Euro.

Nach Überweisung der Gebühren wird die Bewertung vorgenommen, der Bewertungsbescheid erlassen und per Post versandt. Das Original ist bei Visumsantragstellung erforderlich.

Die Bewertung dauert derzeit ca. 1 bis 2 Monate.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses ist bei der Arbeitsaufnahme immer zu empfehlen, damit es hier nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Visumsablehnungen kommt.

Wir begleiten Sie in allen Bereichen von der Berufsanerkennung, Zustimmung der Arbeitserlaubnis durch die Arbeitsagentur, Visabeantragung, Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung bis hin zur Arbeitsaufnahme.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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