Arbeitsbereitschaft muss nicht im 3-Minuten-Takt nachgewiesen werden

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 30.08.2018 (Az. 26 Sa 1151/17) einem Taxifahrer Recht gegeben. Dieser hatte seinen Arbeitgeber auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verklagt. Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass er behauptete, die gesamte Arbeitszeit ordnungsgemäß gezahlt zu haben.

Arbeitsbereitschaft ist zu vergüten

Grund, warum hierüber unterschiedliche Auffassungen bestanden, waren die Arbeitsbereitschaft und deren Dokumentation.

Zunächst ist es allgemein anerkannt, dass die echte Arbeitsbereitschaft auch als Arbeitszeit gilt und demnach auch entsprechend zu vergüten ist.

Echte Arbeitsbereitschaft liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zur sofortigen Aufnahme der Arbeitstätigkeit bereithält. Dies kann natürlich beim Taxifahrer, der am Taxistand auf den nächsten Fahrgast wartet, ebenso der Fall sein wie beim Verkäufer im Laden, der auf den nächsten Kunden wartet.

Dokumentation der Arbeitsbereitschaft

Nun war es im entschiedenen Fall aber so, dass der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern forderte, alle 3 Minuten eine Taste im Fahrzeug zu betätigen, um zu bestätigen, dass der Fahrer noch „arbeitsbereit“ ist und nicht etwa Pause macht.

Der Kläger hatte dies nicht konsequent getan, sodass das Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers entsprechend statt Arbeitsbereitschaft nur eine Pause gezählt hat.

Das Landesarbeitsgericht erkannte zwar ein gewisses Interesse des Arbeitgebers zur Kontrolle an, aber sah die Verpflichtung, alle 3 Minuten einen Knopf zu drücken, als zu weit gehend an. Es hielt damit die Weisung des Arbeitgebers für unzumutbar.

Da der Arbeitnehmer nachweisen konnte, dass er auch in diesen Zeiten keine Pause gemacht hatte, wurde ihm vom Gericht der Vergütungsanspruch zugesprochen.


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