Arbeitsrecht - 1.250 € Schadensersatz wegen verspäteter bzw. unvollständiger DSGVO-Auskunft !

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Das Landesarbeitsgericht Hannover hat einen Arbeitgeber zu einem Schadenersatz in Höhe von 1.250 €  verurteilt, da  er seinem ehemaligen Arbeitnehmer nur eine verspätete bzw. unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO, erteilt hat.

Der Arbeitnehmer hatte Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangt,  da er der Meinung war, dass ihm verspätet bzw. unvollständig Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt wurde. Dem folgte das Landesarbeitsgericht.

 Im Kern ging es bei der Entscheidung, ob der Art 82 DSGVO eine Erheblichkeitsschwelle beinhaltet. Hierrüber besteht Streit. Das Landgericht Hannover verneint eine Erheblichkeitsschwelle.

Das Gericht führt u.a. wie folgt aus:

"Die Kammer folgt den Erwägungen, wonach unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DS-GVO ein immaterieller Schadensersatz in Betracht kommt. 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade ausgehend von Erwägungsgrund 146 Satz 3 eine weite Auslegung geboten ist, um den Zielen der Verordnung in vollem Umfang zu entsprechen. 

Ferner kann, um die Regelungen der DS-GVO effektiv durchzusetzen, auch auf eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes abgestellt werden…“

Arbeitgeber sollten daher Auskunftsersuchen von Arbeitnehmern aber auch von Dritten sehr ernst nehmen und innerhalb der Fist vollständig Auskunft erteilen. Arbeitgebern ist dringend zu empfehlen, auf Auskunftsersuchen vorbereitet zu sein und sich organisatorisch entsprechend aufzustellen.  

Gerne sind wir ihnen behilflich. Wir betreuten Deutschlandweit Arbeitgeber im Bereich Datenschutz. Zu unseren Dienstleistungen gehört ebenso die Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten.



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