Datenschutz: Videoüberwachung – Was ist erlaubt?

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Unsere Kanzlei wird in jüngster Zeit immer wieder mit Fällen beauftragt, wo es um die Videoüberwachung von Unternehmen aber auch von Privatgrundstücken geht. In den meisten Fällen wurden die Kameras einfach installiert, ohne sich weiter Gedanken über den Datenschutz zu machen. Dies ist  aber nicht zulässig und es drohen Bußgelder und Abmahnungen. Bei der Installation von Videokameras sind zwingend die Vorschriften des Datenschutzes (DSGVO) zu beachten.

Bei der Videoüberwachung auf dem Firmengelänge gilt etwa folgender Grundsatz:

Damit eine Datenverarbeitung zulässig ist, muss sie von einer der in Art. 6 Abs. 1 S. 1 DS-GVO genannten Rechtsgrundlagen gedeckt sein. Wenn keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO), kommt lediglich das überwiegende berechtigte Interesse des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Einsatz der Videokameras zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Betreibers – etwa die Verhinderung von Straftaten – erforderlich ist und die Schutzinteressen der gefilmten Personen nicht überwiegen. Die beiden Interessenslagen müssen demnach gegeneinander abgewogen werden. Dies ist in einem Verfahrensverzeichnis zu dokumentieren.

Achtung! Man muss sehr genau prüfen was erlaubt ist. Evtl. darf auch nur ein bestimmter Bereich überwacht werden oder nur zu bestimmten Uhrzeiten (außerhalb der Geschäftszeiten) überwacht werden.

Achtung! Die heimliche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist grundsätzlich unzulässig.

Bei Videoüberwachung des Privatgrundstücks gilt u.a folgendes:

Eine Videoüberwachung eines Privatgrundstückes  ist nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoüberwachung, die Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist hingegen unzulässig. So würde eine solche Überwachung das Persönlichkeitsrecht des Nachbar verletzen.

Achtung! Eine Videoüberwachung am Nachbarhaus muss auch dann wieder entfernt werden, wenn es ohne großen Aufwand möglich ist, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen!

Sie haben Fragen zur Videoüberwachung? Gern stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk ist neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auch als externer Datenschutzbeauftragter tätigt.

Rufen Sie uns gerne an unter 0421- 56638780 oder senden Sie uns eine Mail an kanzlei[at]dr-schenk.net




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