Arbeitsrecht aktuell

  • 2 Minuten Lesezeit

Löschung aus Personalakte: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen eigentliche Zwecke von Abmahnungen (Sonntag, 21.01.2024)

Abmahnungen sind für Arbeitnehmer immer ärgerlich - besonders, wenn sie zu Unrecht erfolgen. In solchen Fällen können Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Dies war bisher dann allerdings nicht mehr möglich, sobald das Arbeitsverhältnis endete - was sich nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) nun aber ändern könnte.

Es ging um einen Auszubildenden zum Sport- und Gesundheitstrainer sowie zum Sport- und Fitnesskaufmann. Kurz vor Beendigung der Ausbildung erhielt dieser eine Abmahnung. Der Auszubildende hielt diese für falsch und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Der Arbeitgeber hielt neben inhaltlichen Argumenten unter anderem entgegen, dass eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr verlangt werden könne, da das Arbeitsverhältnis nunmehr beendet sei. Der ehemalige Auszubildende hätte daher kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Letzteres sahen die Richter ähnlich, zogen jedoch einen anderen Schluss daraus. Nach Ende des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses sind Abmahnungen für den Zweck, für den sie in der Personalakte gespeichert worden sind, grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist, haben Abmahnungen keinerlei Bedeutung mehr, da diese zur Rüge eines beanstandeten Verhaltens dienen und eine Warnfunktion im Hinblick auf eine drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Ein Anspruch auf Löschung ergebe sich zudem aus Art.17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das LAG stellte dahingehend fest, dass auch Abmahnungen personenbezogene Daten seien, da sie bestimmte Verhaltensweisen des Auszubildenden enthielten. Diese würden vor allem dazu dienen, den Arbeitnehmer vor einer potentiellen Kündigung zu warnen - ein Zweck, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich von selbst erledigt. Somit sind Abmahnungen (gem. § 17 DSGVO) "nicht mehr notwendig" und damit auf Antrag zu löschen.

Hinweis: Das Urteil weicht von anderen gerichtlichen Entscheidungen ab. Es ist zu erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht sich in Kürze damit befassen wird. Ungerechtfertigte Abmahnungen sollten Arbeitnehmer generell niemals einfach so hinnehmen - dafür steht zu viel auf dem Spiel. Es muss nicht gleich eine Klage gegen die Abmahnung sein, auch das Verfassen einer Gegendarstellung kann in manchen Fällen helfen.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.07.2023 - 9 Sa 73/21zum Thema:Arbeitsrecht



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lutz Thiele

Beiträge zum Thema