Veröffentlicht von:

Arbeitsrecht – das Weisungsrecht des Arbeitgebers

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist nach § 106 S. 1, 2 GewO beschränkt auf „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung” sowie auf „Ordnung und Verhalten im Betrieb”.

In diesem Rahmen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zur Teilnahme an Gesprächen verpflichten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichteinhaltung beanstanden will.

Die Teilnahme an Gesprächen, die mit den im Gesetz genannten Zielen nicht im Zusammenhang stehen - z.B. Gespräche mit dem einzigen Ziel einer vom Arbeitnehmer bereits abgelehnten Vertragsänderung -, kann der Arbeitgeber nicht durch einseitige Anordnungen zur nach § 106 GewO verbindlichen Dienstpflicht erheben.

Ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit weder tariflich noch vertraglich geregelt, obliegt es dem Arbeitgeber, die Dauer der täglichen Arbeitszeit durch Ausübung seines Direktionsrechts festzulegen.

Eine Konkretisierung der Lage der Arbeitszeit auf einen unveränderbaren Vertragsinhalt tritt noch nicht dadurch ein, dass die Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin stets zur selben Zeit gearbeitet haben. Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass künftig der Arbeitnehmer nur noch zu dieser Zeit zur Arbeit verpflichtet sein soll.

Die Tatsache, dass über „mehrere Jahre" die Lage der Arbeitszeit unverändert geblieben ist, begründet schließlich keine betriebliche Übung, die Grundlage für einen Anspruch der Kläger sein könnte, nur noch an 4 Tagen/Woche beschäftigt zu werden. Aus der Beibehaltung einer bestimmten Lage der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum allein kann der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Arbeitszeit auch künftig unverändert beizubehalten.

Weitergehende Maßnahmen die eine Veränderung der Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers zur Folge haben, wie z.B. die Höhe des Lohns oder die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden kann der Arbeitgeber nur einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer oder durch Änderungskündigung bzw. Beendigungskündigung durchsetzen.

Herr RA Boris Kühne


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von KÜHNE Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema