Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Krankheit / Arbeitsunfähigkeit

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Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies kann auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer vom Arzt krankgeschrieben ist.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hatte folgenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 11.07.2013, 10 Sa 100/13):

Der Arbeitnehmer war seit ca. 17 Jahren als Masseur im Kurbetrieb des Arbeitgebers beschäftigt. Er war seit langen Jahren krank und unter ständiger Medikation. Im Juni 2012 wurde er für 9 Tage ärztlich krankgeschrieben. Ein Kollege ertappte ihn jedoch dabei, wie er auf der Baustelle seiner Tochter schwere Arbeiten ausführte und meldete dies dem Arbeitgeber. Dieser schaltete einen Detektiv ein. Es wurde dokumentiert, dass der „kranke" Masseur während der Krankschreibung schwere körperliche Arbeiten im Hause seiner Tochter erbrachte.

Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wurde vom LAG bestätigt. 

Das Erschleichen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Vortäuschen einer Erkrankung stellt einen Kündigungsgrund dar. Dies gilt auch bereits dann, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Krankschreibung erschlichen wurde.

Selbst wenn eine Krankheit besteht, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich um eine Gesundung zu bemühen. Er muss alles unterlassen, was einer Gesundung entgegensteht.


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