Kaufmann kann Unterlassungserklärung formfrei abgegeben

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Im Kündigungsschutz gibt es den Begriff des sogenannten Kleinbetriebes. Es handelt sich um einen Betrieb in dem regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind. Hierbei sind Betriebsinhaber/Geschäftsführer und Auszubildende nicht mitzuzählen. Teilzeitkräfte sind nach einem bestimmten Schlüssel anteilig zu zählen.

Eine ordentliche fristgemäße Kündigung ist im Kleinbetrieb ohne Begründung möglich. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 3 Sa 285/22) hat in einem Fall folgenden Sachverhalt zu entscheiden: In einem Kleinbetrieb hatte der Arbeitgeber mit der Angabe „aus betriebsbedingten Gründen“ gekündigt. Zeitgleich hatte der Arbeitgeber eine fast identische Stelle ausgeschrieben. Der Arbeitnehmer war daher der Meinung, die Angabe in der Kündigung sei falsch, da seine Stelle ja gar nicht entfallen sei, sondern neu besetzt werde. Die falsche Angabe in der Kündigung sei sittenwidrig und führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Dies hat das LAG Düsseldorf anders gesehen. Die Kündigung muss nicht begründet werden. Eine trotzdem erteilte Begründung macht die Kündigung nicht unwirksam, auch wenn die Begründung vielleicht gar nicht zutreffend ist. Hinzu kommt, dass die Angabe „betriebsbedingt“ in der Kündigung für den Arbeitnehmer eher von Vorteil sei, weil damit angeben werde, dass die Kündigungsgründe nicht in der Person des Arbeitnehmers lagen.

Trotzdem ist Arbeitgebern unbedingt zu empfehlen, Kündigungen nicht zu begründen. Dies gilt nicht nur in Kleinbetrieben, sondern auch bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn eine Begründung nicht im Einzelfall erforderlich ist (z.B. bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen), dann sollte im Kündigungsschreiben grundsätzlich keine Begründung enthalten sein. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber zwar nach einer Kündigungsschutzklage die Gründe seiner Kündigung offenlegen; gibt er die Gründe aber bereits in der Kündigung an, schränkt er sich damit gegebenenfalls unnötig ein.

Im Grundsatz gilt daher das sowohl im Kleinbetrieb als auch im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungen in aller Regel keine Begründung enthalten sollten.



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