Arbeitsrecht im Falle von Coronavirus

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Die Ausbreitung des Coronavirus greift weltweit immer mehr um sich. Auch in Deutschland steigt die Anzahl der gemeldeten Fälle, wenn auch nicht im selben Ausmaß wie in anderen europäischen Ländern. Was bedeutet dies für Sie als Arbeitnehmer?

Öffentliche Verkehrsmittel

Die Angst, sich bei anderen Menschen in der Bahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln anzustecken, gilt nicht als Grund, der Arbeit fernzubleiben. Ein solches Verhalten würde einem Streik ähneln. Jeder Arbeitnehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, wie er zu seinem Arbeitsplatz kommt.

Kita- oder Schulschließung

Die Schließung einer Betreuungseinrichtung stellt keinen Notfall dar. Kinderbetreuung muss mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, ein Nicht-Erscheinen aufgrund einer geschlossenen Kita oder Schule ist unentschuldigtes Fehlen vom Arbeitsplatz. Um das zu vermeiden, sind einvernehmliche Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Gegebenenfalls erfolgt eine unbezahlte Freistellung, Urlaub oder Überstunden können genutzt werden. Sollte Ihr Kind selbst betroffen und erkrankt sein, kommt unter Umständen eine bezahlte Freistellung in Betracht (Kinderkrankheitstage).

Unternehmensschließung

Sollte sich der Arbeitgeber dazu entscheiden, sein Unternehmen wegen des Ausbruchs des Coronavirus zu schließen, muss der Arbeitnehmer in voller Höhe vergütet werden. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall ja dazu bereit, seine Arbeit zu erbringen. Der Arbeitgeber möchte oder kann dies nicht wahrnehmen und gerät somit in Verzug.

Homeoffice

Sollte es im Unternehmen Homeoffice-Regelungen geben, kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen, ggf. auch die entsprechenden Regelungen schaffen. Hiervon wird in vielen Unternehmen bereits Gebrauch gemacht. Einen Anspruch auf Homeoffice haben Sie jedoch nicht.

Auslandsreisen

Bei Geschäftsreisen ins Ausland, insbesondere in betroffene Gebiete, lohnt zunächst ein Blick in den Arbeitsvertrag, ob ein Einsatz an einem anderen Ort überhaupt möglich ist. Ist dem so, gilt: Solange keine offizielle Reisewarnung vorliegt, ist der Arbeitnehmer eigentlich verpflichtet, die Reise anzutreten. Jedoch treffen den Arbeitgeber Fürsorgepflichten. Er muss abwägen, was wichtiger ist, der Vorteil des Unternehmens oder das Wohl des Arbeitnehmers. Unter den vorliegenden Umständen dürfte es für Risikogebiete wie Teile von China oder Norditalien schwierig werden, als Arbeitgeber das Wohl des Unternehmens über das Wohl des Arbeitnehmers zu stellen. Einer Ablehnung der Reisetätigkeit dürfte schwerlich etwas entgegenzuhalten sein in einem solchen Fall.

Darf mein Arbeitgeber mich fragen, woran ich erkrankt bin?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist. Aus diesem Grund enthält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber auch keinen Krankheitsgrund oder Code. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn es Verdachtsmomente gibt, die darauf schließen, dass innerhalb des Unternehmens für eine Vielzahl von Angestellten eine Gefahr besteht und nur Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden können, wenn die Krankheit bekannt ist. Der Coronavirus ist eine meldepflichtige Krankheit, die dem Gesundheitsamt gemeldet wird und so letzten Endes auch dem Arbeitgeber.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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