Arbeitsrecht im Privathaushalt: keine verlängerten Kündigungsfristen und kein Kündigungsschutz

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Arbeitsrecht im Privathaushalt: keine verlängerten Kündigungsfristen und kein Kündigungsschutz

Die gesetzliche (Mindest-)Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse beträgt gemäß § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung bei der/m Arbeitnehmer/in an.

Geht die Kündigung z.B. am 3. März zu, dann wirkt Sie zum 31. März.  Geht die Kündigung erst am 4. März zu, dann wirkt sie zum 15. April.

In § 622 Abs. 2 BGB sind gestaffelt längere Kündigungsfristen geregelt, wenn das Arbeitsverhältnis „in dem Betrieb oder Unternehmen“ längere Zeit bestanden hat.

Hieraus folgert das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 11.06.2020 (2 AZR 660/19), dass die verlängerten Fristen nicht für ein Arbeitsverhältnis im Privathaushalt gelten; da der Privathaushalt kein Betrieb oder Unternehmen sei. Dies sei auch sachgerecht, da es bei der Beschäftigung im Privathaushalt zu einer besonderen Nähe zum/r Arbeitgeber/in und dessen/deren privater Lebensführung komme.

Arbeitsverhältnisse im Privathaushalt sind damit immer (auch nach langem Bestand) mit der 4-wöchigen Frist des § 622 Abs. 1 BGB kündbar. Anders ist es natürlich, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart wird.

Auch der Kündigungsschutz nach dem KSchG dürfte damit im Privathaushalt nicht bestehen, da der Privathaushalt kein „Betrieb oder Unternehmen“ im Sinne des § 1 KSchG ist. In den meisten Fällen dürfte die Anwendung des KSchG aber auch daran scheitern, dass im Privathaushalt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden (und dann das KSchG gem. § 23 KSchG auch keine Anwendung findet).

Anwendung findet aber auch im Privathaushalt der Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, während der Elternzeit oder für Schwerbehinderte.


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