Arbeitsrecht - Insolvenz der Warenhauskette Galeria Karstadt Kaufhof: Wie hoch werden die Abfindungen?

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Die Mehrzahl der Galeria Karstadt Kaufhof-Filialen soll schließen. Damit verlieren viele Mitarbeiter ihren Job. Jetzt stehen knapp bemessene Abfindungen im Raum.

Es ist der großen wirtschaftlichen Krisenmeldungen des noch jungen Jahres 2023. Im Zuge der Insolvenz der Warenhauskette Galeria Karstadt Kaufhof soll eine Vielzahl der Filialen schließen. Damit werden viele Mitarbeiter ihre Stellen verlieren, und auch in den verbleibenden Filialen werden hohe Einsparungen nötig sein, heißt es in Medienberichten. Damit ist ein zusätzlicher Stellenabbau möglich. Wie zuletzt bekannt geworden ist, sollen betroffene Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern beziehungsweise maximal 7500 Euro erhalten. Das meldet Focus.de.

„Diese Abfindungen sind knapp bemessen. Natürlich sind Kündigungen auch im Insolvenzverfahren möglich. Es gelten dabei weitestgehend die normalen Regeln zum Kündigungsschutz. Und diese sehen vor, dass die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung beträgt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos und die Vertretung von Betroffenen bei Kündigungsschutzklagen und anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeit spezialisiert.

Dazu heißt es im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in § 1a „Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung“: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Eine Abfindung ist also auch möglich, wenn Mitarbeiter aufgrund der Insolvenz eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Da das Insolvenzverfahren für Galeria Karstadt Kaufhof eröffnet ist, gehört der Abfindungsanspruch zu den Masseforderungen. Damit muss der Insolvenzverwalter die Abfindung umgehend auszahlen. „Es besteht somit ein Rechtsanspruch auf die ausgehandelten Abfindungen, aber es gilt zu prüfen, ob diese Abfindungen aufgrund der betriebsbedingten Kündigungen gedeckelt sein können. Die Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern würde nur den Rechtsanspruch von vier Jahren Betriebszugehörigkeit decken. Viele Mitarbeiter sind aber deutlich länger bei dem Unternehmen beschäftigt, sodass sich höhere Ansprüche beziehungsweise alternative individuelle Vereinbarungen treffen lassen könnten. Der arbeitsrechtlich spezialisierte Rechtsanwalt berät dazu umfassend“, betont Arbeitsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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