Arbeitsrecht: Kündigung ohne Abmahnung – ist das rechtens?

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Wann ist eine Kündigung ohne Abmahnung rechtens?

Muss ich vor einer Kündigung stets abgemahnt werden? Oder darf mir auch ohne vorherige Verwarnung gekündigt werden? Arbeitgeber müssen tatsächlich in den wenigsten Fällen eine Abmahnung vor einer Kündigung aussprechen. Die meisten Kündigungen erfolgen, ohne dass zuvor eine oder mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden.

Wann eine Kündigung ohne Abmahnung erlaubt ist

In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Kündigung nicht abmahnen:

  • Im Kleinbetrieb ist eine Kündigung ohne Abmahnung jederzeit möglich – auch eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Grund: In einem Kleinbetrieb sind regelmäßig weniger als zehn Personen Vollzeit beschäftigt, weshalb das Kündigungsschutzgesetz nicht greift.
  • Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Rechtsverletzungen des Arbeitnehmers (etwa Diebstahl oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz) ist eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung zulässig.
  • Eine personenbedingte Kündigung ist grundsätzlich ohne Abmahnung möglich. Dasselbe gilt für krankheitsbedingte Kündigungen. Kann ein Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen (zum Beispiel Absitzen einer Gefängnisstrafe, Führerscheinverlust oder eine Krankheit), darf der Arbeitgeber ihn ohne Abmahnung kündigen.
  • Eine Entlassung aus betrieblichen Gründen bedarf auch keiner vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers.
  • Auch vor einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter, dem gegenüber er einen dringenden Verdacht hat, eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder eine strafbare Handlung begangen zu haben, nicht abmahnen.
  • Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate an, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht und Arbeitnehmer können ohne Abmahnung gekündigt werden. Solange das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, sodass in den ersten sechs Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise in der Probezeit eine Kündigung ohne Grund und ohne Abmahnung erfolgen darf.

Wann muss vorher abgemahnt werden?

Eine Abmahnung dient dazu, den Mitarbeiter auf ein Fehlverhalten hinzuweisen. Weiterhin soll sie bewirken, dass der Mitarbeiter sein Verhalten ändert und sich zukünftig vertragskonform verhält, um arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Kündigung zu vermeiden. Vom Gesetzgeber vorgesehen sind Abmahnungen daher ausschließlich bei ordentlichen verhaltensbedingten Kündigungen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, weil er etwa ständig zu spät kommt, muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, bevor er ihn deswegen kündigt. Bei betriebs- oder personenbedingten Kündigungen macht eine vorherige Abmahnung wenig Sinn, denn es liegt kein Fehlverhalten seitens des Mitarbeiters vor, was abgemahnt werden könnte und was etwas am Kündigungsgrund ändern würde. Eine Abmahnung muss immer etwas mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun haben. Er soll mit der Abmahnung die Chance bekommen, sein Verhalten zu ändern, um einer Entlassung zu entgehen.

Eine Abmahnung kann auch ungültig sein

Erhalten Arbeitnehmer eine Abmahnung, sollten sie diese genau prüfen, denn sie bildet die Voraussetzung für eine mögliche spätere verhaltensbedingte Kündigung. Ist die Abmahnung unwirksam, ist es auch die Kündigung. Typische Fehler in Abmahnungen sind:

  • Eine Abmahnung, die ohne Grund erfolgt, ist nicht wirksam. Hat der Arbeitnehmer keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt und die Abmahnung betrifft etwa außerdienstliches Privatverhalten, ist die Abmahnung nichtig.
  • Eine ungenaue Formulierung des Abmahngrundes reicht in der Abmahnung nicht aus. Auch Vorwürfe wie „Sie arbeiten nicht sorgfältig genug.“ sind ungenügend. Aus der Abmahnung selbst muss für den betroffenen Arbeitnehmer eindeutig erkennbar sein, was er falsch gemacht hat und was er tun muss, um daran etwas zu ändern. Die Abmahnung muss aus sich selbst heraus verständlich sein.
  • Eine Abmahnung muss diese drei Elemente enthalten: einen Hinweis auf die Verletzung vertraglicher Pflichten, eine Aufforderung zur Verhaltensänderung, eine Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall. Bei Unvollständigkeit ist die Abmahnung ungültig.
  • Außerdem muss die Abmahnung von der richtigen Person unterschrieben worden sein; das kann der Vorgesetzte des Abgemahnten oder der Personalverantwortliche sein.

Sammelabmahnungen sind fehleranfällig

Manche Arbeitgeber sprechen auch Abmahnungen aus, in denen gleich mehrere Fehler gerügt werden. Solche Sammelabmahnungen sind fehleranfällig, denn ist nur en Fehler nicht korrekt beschrieben, ist die gesamte Abmahnung unwirksam. Weiterhin gilt: Kommt es bei nur einem der Fehler aus der Abmahnung zum Wiederholungsfall, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen – dafür müsste es bei allen vorgeworfenen Fehlern zur Wiederholung kommen.


Weitere Infos hier

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Foto(s): Adobe Stock/Eisenhans

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