Arbeitsrecht: Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 09.05.2014, Az. 28 Ca 4045/14) kommt auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen (an sich untersagter) privater Internetnutzung entsprechend dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit in aller Regel erst nach einer vergeblichen Abmahnung des Arbeitnehmers in Betracht.

Das Arbeitsgericht ging in dem vorliegenden Fall davon aus, dass allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nicht ernsthalt mit der Billigung, Gestattung oder Duldung seiner privaten Internetnutzung habe rechnen können, die Erforderlichkeit einer Abmahnung nicht entbehrlich machte. Von einer Entbehrlichkeit der Abmahnung könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls auch die mit ihr geäußerte ultimative Missbilligung der privaten Internetnutzung eine künftige störungsfreie Vertragserfüllung des Arbeitnehmers nicht erwarten lässt.

Das Arbeitsgericht entschied daher, dass mangels vorangegangener Abmahnung die erfolgte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet hat, und stellte dementsprechend fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst wurde.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zeigt, dass auch ein bestehendes schriftliches Verbot im Fall eines Verstoßes nicht in jedem Fall zu einer Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung berechtigt.


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