Arbeitsrecht und Corona

  • 2 Minuten Lesezeit

Aufgrund mehrerer Anfragen bezüglich der Corona-Erkrankungen wollen wir auf einige arbeitsrechtliche Punkte eingehen:

1.) Mögliche Ansteckungsgefahr

Sofern in einem Unternehmen noch keiner am Coronavirus erkrankt ist, gibt es keine Änderungen. Lediglich die Möglichkeit einer Ansteckung ist nicht ausreichend für betriebliche Maßnahmen, wie Kurzarbeit oder Betriebsschließung. Arbeitgeber sollten jedoch die Beschäftigten auf die Schutzmöglichkeiten hinweisen und Desinfektionsmittel bereitstellen.

Arbeitnehmer können nicht von der Arbeit fernbleiben, weil sie Angst vor Ansteckung haben. Dem Wunsch nach Homeoffice muss der Arbeitgeber vorher zustimmen, alles andere ist als Leistungsverweigerung zu werten. Das Recht zur Leistungsverweigerung hat der Arbeitnehmer aber erst, wenn es ihm unzumutbar ist, die Arbeit zu verrichten, weil diese für ihn erhebliche objektive Gefahren für Leib und Leben darstellen. Die bloße Möglichkeit der Ansteckung reicht in diesem Fall nicht aus.

2.) Betreuung von Kindern

Kindergärten und Kitas werden derzeit aufgrund von Ansteckungen geschlossen. Arbeitende Eltern haben in dieser Zeit nur wenige Ausweichmöglichkeiten.

Sofern die Kinder aufgrund ihres Alters einer Betreuung bedürfen, müssen die Eltern alles zumutbare unternehmen, damit eine Betreuung der Kinder sichergestellt ist. Hier ist das soziale Umfeld gefragt, sodass die Kinder bei Familienangehörigen betreut werden können.

Kann eine Betreuung nicht sichergestellt werden, könnten die Eltern ein Leistungsverweigerungsrecht haben. Denn die Leistungserfüllung wird für den Arbeitnehmer unzumutbar sein und infolge dessen wird er von der Arbeitsleistung befreit. Dieser Umstand ist dann kein Urlaub. Aber die Arbeitnehmer sollten bedenken, dass diese Zeit unter Umständen nicht vergütet werden. Urlaub, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt, kann genommen werden.

3.) Betriebliche Maßnahmen

Kurzarbeit muss der Arbeitgeber vorher ankündigen und die Beschäftigten müssen dem zustimmen. Ist dann Kurzarbeit vereinbart, reduziert sich die Arbeitszeit und entsprechend die Lohnzahlung. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber auf 80 % der gekürzten Lohnzahlung Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitgeber kann dann die Erstattung der Agentur für Arbeit beantragen. Im Unternehmen müsste ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen, wodurch die der monatliche Bruttoverdienst von mindestens 10 % der Belegschaft (nur bis Ende 2020) um mehr als 10 % verringern. 

Arbeitnehmer, die in dieser Zeit arbeitsunfähig erkranken, erhalten nur noch in gekürzter Höhe Entgeltfortzahlung. Sofern Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaub nehmen, erhalten sie ungekürzte Vergütung.

Betriebsurlaub muss im Voraus (mind. 6 Monate vorher) angekündigt werden und darf auch nicht Jahresurlaub des Arbeitnehmers verbrauchen. Dem Arbeitnehmer muss im Jahr Urlaub von 2 Wochen zur freien Verfügung stehen.

4.) Entschädigung bei Quarantäne

Sofern eine Anordnung der Quarantäne vorliegt, muss die Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber weiterhin vorgenommen werden. Der Arbeitgeber kann aufgrund der Anordnung eine Entschädigungsleistung nach Infektionsschutzgesetz beantragen.

Dieses Entschädigungszahlung besteht auch für Selbständige, die aufgrund der Quarantäne Umsatzeinbußen haben.

Voraussetzung in beiden Fällen ist die Anordnung der Quarantäne aufgrund von Infektionsschutzvorschriften.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sevim Yilmaz

Beiträge zum Thema