Zur Anordnung des Abbaus von „Plusstunden“ in Form von Freizeitausgleich

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Die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat sich kürzlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber den Abbau von Plusstunden durch Freizeitausgleich einseitig anordnen darf.

Dem Arbeitgeber steht zur konkreten Ausgestaltung der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung ein Weisungs-, Direktions- und Leistungsrecht zu. Seit Anfang 2003 gibt es mit § 106 S. 1 Gewerbeordnung eine gesetzliche Norm betreffend das Direktionsrecht. Die gesetzliche Regelung besagt, dass der Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern Arbeitsinhalt, Arbeitsort und Arbeitszeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen darf. Nach der Auffassung der entscheidenden Kammer erfolgt die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto im Wege dieses arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO. Existieren keine speziellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sei eine Zustimmung des Arbeitnehmers hierzu nicht erforderlich.

Die gerichtliche Entscheidung zweiter Instanz (Urteil vom 18.05.2017 zum Az. 18 Sa 1143/16) betraf die von einer Arbeitnehmerin verfolgte Forderung auf Gutschrift von Zeitstunden auf dem Arbeitszeitkonto und auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld. Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung der Klägerin teilweise als unzulässig und wies diese im Übrigen zurück. Tragender Grund für die Zurückweisung der Berufung im Übrigen war die Auffassung der Kammer, dass die einseitige arbeitgeberseitige Anordnung von Plusstunden auch ohne Zustimmung der klagenden Arbeitnehmerin im Rahmen des Direktionsrechts zulässig war. Die arbeitgeberseitigen Weisungen hätten im konkreten Fall auch nicht die Grenzen billigen Ermessens überschritten.


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