Arbeitsunfähigkeit nach Antrag auf Freizeitausgleich

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Herr G. schildert uns folgendes Problem:

"Ich bin bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Im November hatte ich auf meinem Arbeitszeitkonto 120 Plusstunden. Zum Abbau der Stunden hatte ich einen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt. Hiernach hätte ich fast den gesamten Dezember frei gehabt. Während meines Freis bin ich leider erkrankt. Jetzt schaue ich mir die Gehaltsabrechnung an und stelle fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeitkonto mit ca. 90 Stunden belastet hat, obwohl ich ja krank war. Ist das rechtens?"

Vermutlich nicht.

Allgemeine Rechtslage

Nach allgemeiner Ansicht findet § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf die Regelungen zum Arbeitszeitkonto grundsätzlich keine Anwendung. 

Was bedeutet das? 

Während der Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs erkrankt, seinen Urlaubsanspruch nicht verliert, trägt der Arbeitnehmer im Falle des Freizeitausgleiches das volle Verwendungsrisiko. Erkrankt also der Arbeitnehmer während eines beantragten Freizeitausgleiches, so hat er schlicht und ergreifend Pech. Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, die durch Arbeitsunfähigkeit verloren gegangenen Stunden nachzuzahlen. Das haben in der Vergangenheit verschiedene Landesarbeitsgerichte immer wieder einmal entschieden und die Klagen der Arbeitnehmer abgewiesen.

Günstigere Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen möglich

Allerdings steht es den Parteien natürlich frei, durch eine Vereinbarung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung zu treffen. Eine solche günstigere Regelung kann entweder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag enthalten sein, auf den im Arbeitsvertrag verwiesen wird.

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gibt es zwei dominierende Tarifwerke und zwar das BAP- und das IGZ-Tarifwerk. Aufgrund des Equal-Pay-Prinzips in der Arbeitnehmerüberlassung kann im Normalfall angenommen werden, dass arbeitsvertraglich auf eines der beiden Tarifwerke verwiesen wird. Beide Tarifwerke (hier: Manteltarifvertrag) enthalten eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. So wird nämlich bestimmt, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit Stunden aus dem Arbeitszeitkonto – die aufgrund des Freizeitausgleiches eigentlich abgefeiert werden sollen – auf das Arbeitszeitkonto zurück übertragen werden. 

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