Arbeitsrechtsschutz bei Kündigung

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Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, stellt sich viele Fragen, die meistens mit dem Kündigungsschreiben nicht beantwortet werden: Weshalb wurde die Kündigung ausgesprochen, was kann ich gegen die Kündigung unternehmen und steht mir eine Abfindung zu?

Anspruch Auskunft der Kündigungsgründe

In den meisten Fällen müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben nicht angegeben werden. Eine Ausnahme gilt insbesondere für Auszubildende oder für Frauen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, zum Beispiel, weil sie schwanger sind. In diesen Ausnahmefällen muss das jeweilige Kündigungsschreiben die Gründe für die Kündigung enthalten.

Das Gesetz regelt aber, dass im Falle einer außerordentlichen Kündigung, insbesondere auch bei der außerordentlich fristlosen Kündigung, auf Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigungsgründe unverzüglich mitzuteilen sind. Für die ordentliche Kündigung sieht das Gesetz in den meisten Fällen ein solches Auskunftsrecht für den Arbeitnehmer nicht vor. Wenn also auch weder vertraglich noch tariflich ein solches Auskunftsrecht vereinbart wurde, muss der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen, da dann im Prozess der Arbeitgeber die Kündigungsgründe offenbaren muss.

Vorgehen gegen Kündigung

Wer mit der Kündigung nicht einverstanden ist oder diese überprüfen lassen möchte, muss nach dem Gesetz innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Wer die Frist verpasst und keine Entschuldigungsgründe vorbringen kann, kann gegen die Kündigung nicht mehr vorgehen, auch wenn diese unwirksam ist. Die Kündigungsschutzklage muss also rechtzeitig dem zuständigen Arbeitsgericht zugehen. Die Klage muss einen Antrag auf Feststellung enthalten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst, und im Falle einer Änderungskündigung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Aufgrund der formalen Anforderungen sollten rechtliche Laien für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage einen Rechtsanwalt beauftragen.

Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?

Laut Gesetz hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Gericht nach Erhebung der Kündigungsschutzklage im Prozess feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und der Arbeitnehmer einen Antrag gestellt hat, das Arbeitsverhältnisses aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Eine Ausnahme ist aber gegeben, wenn die Kündigung auf betriebliche Erfordernisse gestützt wird und dem Arbeitnehmer unter der Bedingung, dass er die Klagefrist verstreichen lässt, eine Abfindung angeboten wird. Ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage fehlt es folglich in der Regel an einer Voraussetzung zur Zahlung einer Abfindung. Üblicherweise sind daher Arbeitgeber meistens erst nach Klageerhebung im Prozess bereit, einen Vergleich abzuschließen, der die Zahlung einer Abfindung beinhaltet. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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