ArbG Trier: Bischof muss nach Nennung des Klarnamens von Missbrauchsopfer 20.000,00 € Schmerzensgeld zahlen

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Das Arbeitsgericht Trier hat den Trierer Bischof Ackermann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 € verurteilt. Dem Bischof war eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber einem Missbrauchsopfer zu Last gelegt worden. Er hatte die Identität eines Missbrauchsopfers durch die Nennun des Klarnamens offengelegt.

Nennung des Klarnamens in einer Videokonferenz 

Klägerin des Verfahrens war eine Mitarbeiterin des Bistums. Diese hatte als Gemeindeangestellte vor Jahrzehnten traumatisierenden sexuellen Missbrauch durch einen zwischenzeitlich verstorbenen Pfarrer erfahren. Von diesemwar sie schwanger und später zur Abtreibung gedrängt worden war. In diesem Zusammenhang tritt die Klägerin heute unter dem Pseudonym „Karin Weißenfels“ in Erscheinung. Im Jahr 2022 war der beklagte Bischof Missbrauchsbeauftragter der Deutschen Bischofskonferenz. Bei einer Videokonferenz, an der mehrere Mitarbeiter des Bistums teilnahmen, hatte er den bürgerlichen Namen (Klarnamen) der Klägerin genannt. Auf diese Weise hatte er die Identität der eigentlich unter einem Pseudonym agierenden Frau offengelegt.  Die Klägerin sah sich hierdurch retraumatisiert. Zwar hatte der Bischof sich später für den Vorgang entschuldigt. Er hatte auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit war der Fall jedoch nicht erledigt. Vor dem Arbeitsgericht Trier forderte die Klägerin noch eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) in Höhe von 20.000,00 €. 

ArbG bestätigt Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe

Vor dem Arbeitsgericht Trier (Urteil vom 06.09.2023, Az. 1 Ca 129/23) konnte die Klägerin ihre Schmerzensgeldforderung nun erfolgreich durchsetzen (zumindest erstinstanzlich). Nach Auffassung des Gerichts hatte es sich nicht um einen bloßen Versprecher gehandelt. Der Klarname sei vielmehr absichtlich genannt worden. Durch die Preisgabe der Pseudonymität habe der Beklagte auch eine erhebliche Berührung der persönlichen Belange der Klägerin bewirkt. Im Ergebnis hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in der geforderten Höhe für angemessen. 

Mit seiner Entscheidung hat das Gericht vorliegend die besonderen tragischen Umstände und Hintergründe dieses Falls gewürdigt. Natürlich muss die Preisgabe eines Klarnamens nicht immer mit Entschädigungsansprüchen in dieser Höhe verbunden sein.

Sind auch Sie von einer Persönichkeitsrechtsverletzung betroffen? Oder erhebt man Ihnen gegenüber den Vorwurf einer solchen Rechtsverletzung? Möchten Sie sich beraten lassen, inwiefern Aussichten auf eine Geldentschädigung nach einer solchen Rechtsverletzung bestehen.

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