Architektenhaftung: Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen, erhöhte Aufsichtspflicht?

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Die Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen ist ein wesentliches Bauteil für die Dichtigkeit eines Gebäudes, dessen Ausführung wegen der Schadensanfälligkeit besonders sorgfältig vom Architekten überwacht werden muss. Ein Fall des OLG Hamm zeigt, dass Architekten für Mängel bei der Ausführung haften, wenn sie ihre Überwachungspflichten verletzen. 

Im besagten Fall führten Feuchtigkeitseintritte an einer Fassadenkonstruktion zur Feststellung der Schadensersatzpflicht, da die vorgefertigte Konstruktion nicht ausreichend auf Einhaltung der notwendigen Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen sowie des erforderlichen Pfalzraumfreimaßes von mindestens 3 mm überprüft worden war. 

Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Dabei ist nicht die ständige Anwesenheit gefordert, sondern eine situationsgerechte Kontrolle zur Sicherstellung eines mangelfreien Werks.


Als ein Mangel stellte sich heraus, dass ein Pfalzraumfreimaß von mindestens 3mm nicht eingehalten worden sei. Das Gericht fügte diesbezüglich hinzu, dass der Architekt verpflichtet sei, sich die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sonderfachmannes zu verschaffen.

Über die allgemeine Bauüberwachung hinaus soll der Architekt je nach Risiko und Relevanz der Bauleistung einen angemessenen Überwachungsgrad sicherstellen, besonders bei kritischen Baumaßnahmen oder Gefahrenquellen. Dabei ist nicht die ständige Anwesenheit gefordert, sondern eine situationsgerechte Kontrolle zur Sicherstellung eines mangelfreien Werks.

Wichtige und kritische Baumaßnahmen oder typischen Gefahrenquellen sind dagegen besonders intensiv zu überwachen. Hier ist eine zeitnahe Kontrolle notwendig, um bei Auffälligkeiten schnell reagieren zu können. 


Dies gilt unter anderem für folgende Teilbereiche:


  • Abbruch-, Aushub- und Unterfangungsarbeiten,
  • Gründungs-, Abdichtungs- und Isolierarbeiten,
  • die Errichtung einer nicht durchlüfteten Dachkonstruktion,
  • Wärmedämmverbundsysteme,
  • die Ausführung von Abwasserleitungen,
  • Sonderkonstruktionen sowie
  • Umbau- und Sanierungsarbeiten bei Altbauten.

Erhöhte Aufmerksamkeit ist auch geboten, wenn es während der unterschiedlichen Bauphasen Hinweise auf mögliche Mängel gibt oder wenn es bei einem der Handwerker offensichtlich an Sachkunde oder Zuverlässigkeit mangelt.


Wir beraten und vertreten seit mehr als 19 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Im Bereich des Bau- und Architektenrechts beraten und vertreten wir unsere Mandanten von dem Zeitpunkt der Planung eines Bauvorhabens über den Abschluss von Verträgen. Auch die rechtliche Begleitung des Bauvorhabens bis hin zu seinem Abschluss sowie die Geltendmachung von Mängeln und Schadensersatz gehört zu unseren Leistungen.

Insbesondere sind wir in nachfolgenden Teilbereichen für unsere Mandanten tätig:

Errichtung und Ausgestaltung sowie Prüfung von Bauträgerverträgen und Beratung vor Abschluss von BauträgerverträgenBaubegleitende Beratung und VertretungGeltendmachung von Ansprüchen auf Nachbesserung, Minderung und Schadensersatz bei Baumängeln, außergerichtlich sowie in Beweissicherungsverfahren und vor GerichtHaftung von Bauträgern, Handwerkern und Architekten

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Foto(s): Siegfried Reulein


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