Kapitalanlagerecht: ThomasLloyd Anlegergemeinschaft

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Die Thomas Lloyd-Gruppe steht wegen Problemen bei der Auszahlung nach Kündigung von Anlagen wie Genussscheinen und Teilschuldverschreibungen in der Kritik. Anleger wurden oftmals über die Risiken nicht aufgeklärt und attraktive Renditen wurden versprochen, ohne auf die Besonderheiten der Anlageform einzugehen. RA Siegfried Reulein hat viele Gespräche mit Betroffenen geführt und festgestellt, dass Gerichte, darunter der BGH und mehrere Landgerichte, zugunsten der Anleger entschieden haben, teilweise aufgrund von Verstößen gegen das Transparenzgebot. 

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023). 

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt. Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

Diese Urteile eröffnen Anlegern die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung geltend zu machen. Zudem besteht für Anleger, die wegen schlechter Performance der Thomas Lloyd Infrastrukturfonds auf Auszahlungen warten, die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung der Teilhaberschaft, etwa durch Umstrukturierung der Fondsgesellschaft oder Umwandlung von Genussrechten in Aktien.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.

Ausstieg aus Teilhaberschaft

Die Umstrukturierung der Fondsgesellschaft oder die Umwandlung von Genussrechten in Aktien bereiten Anlegern ein Recht auf außerordentliche, fristlose Kündigung. Anleger, die aufgrund der schlechten Performance der Thomas Lloyd Infrastrukturfond auf Gewinnausschüttungen  warten müssen und die Rückzahlung der Geldanlage wünschen, eröffnet sich auf diese Weise eine Möglichkeit, die Teilhaberschaft an dem Fonds wieder loszuwerden.

Treten Sie der Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft bei und nutzen Sie Vorteile wie außergerichtliche Vertretung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche, regelmäßige Updates durch unseren Newsletter und Unterstützung bei der Rückzahlungsabwicklung sowie Anspruchsberechnung. Unsere Erfahrung zeigt, dass unsere Argumentation zur außerordentlichen Kündigung und Schadensersatzansprüchen erfolgreich ist.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 19 Jahren als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Nürnberg insbesondere geschädigte Kapitalanleger bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen u.a. gegenüber Anlagegesellschaften, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Banken / Sparkasse sowie Prospektverantwortlichen oder Treuhändern. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets - von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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