Arglist des Verkäufers eines Gebrauchtwagens; Berufung auf Gewährleistungsausschluss nicht möglich

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Worum geht es?

Die Ausgangsfrage ist im Gesetz an sich klar geregelt. Auf einen vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er arglistig handelt, § 444 BGB.

Im Detail stellt sich dann gerade im Bereich des wirtschaftlich besonderes relevanten Gebrauchtwagenverkaufs die Frage, wann ein arglistiges Verhalten des Verkäufers vorliegt. Die Rspr hat dazu letztlich typisierende Geschehensabläufe entwickelt, bei denen eine Arglist des Verkäufers angenommen wird.


Arglist des Verkäufers

Aktuell hat das OLG Karlsruhe dazu nochmal Stellung genommen und ausgeführt, wann eine Arglist des Verkäufers anzunehmen ist.

Das OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.05.2020, Az. 9 W 10/20 führt inhaltlich aus:

"Ein gewerblicher Autohändler ist bei der Veräußerung eines Gebrauchtwagens grundsätzlich verpflichtet, eine Sichtprüfung durchzuführen, um insbesondere Hinweise auf einen möglichen Unfallschaden zu finden.

Zu einer solchen Sichtprüfung gehört, dass das Fahrzeug auf eine Hebebühne genommen wird, um einen Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs zu werfen. Der Blick auf den Unterboden, der von einem Fachmann vorzunehmen ist, ist wesentlich, weil dort nicht selten mit bloßem Auge unzulänglich reparierte Unfallschäden festgestellt werden können."

Wird diese so erforderliche Prüfung unerlassen, bei der der Unfallschaden erkennbar gewesen wäre, ist Arglist anzunehmen.

In der Rspr wird regelmäßig auch verlangt, dass der Gebrauchtwagenverkäufer zumindest eine Lackschichtendicke durchführt, um so erkennbare Vorschäden zu erkennen, wenn er sich einem Arglistvorwurf nicht aussetzen will.

Weiter bestätigt das OLG Karlsruhe, aaO, dass beim sog. Agenturgeschäft, in dem also ein gewerblicher Autohändler ein Fahrzeug im Kundenauftrag veräußert, den Autohändler eine eigene Haftung nach §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB trifft und der Verkäufer sich das Verschulden des als Erfüllungsgehilfen eingeschalteten Autohändlers zurechnen lassen muss.


Anwaltliche Beratung bei Mängeln nach Gebrauchtwagenkauf

Sind bei Ihnen nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens erhebliche Mängel oder ein nicht offenbarter Unfallschaden aufgetaucht, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, ob trotz eines vereinbarten Haftungsausschlusses erfolgreich Ansprüche gegen den Verkäufer wegen arglistigem Verschweigens geltend gemacht werden können.

Wir haben entsprechende gerichtliche Verfahren in den letzten Jahren wiederholt erfolgreich geführt und verfügen über entsprechendes rechtliches und techsnisches know-how.


Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Frank Lindner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Foto(s): © SALEO

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