Arglistanfechtung bei Berufsunfähigkeitsversicherungen - Worauf sollte der Versicherungsnehmer achten?

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Wenn der Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Versicherer abgeschlossen hat und dieser nun – nach einem Leistungsantrag durch den Versicherungsnehmer – den Versicherungsvertrag wegen einer arglistigen Täuschung (§ 22 VVG, §§ 123, 142 Absatz 1 BGB) anficht, so hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich keine Leistungen zu erwarten, es sei denn, der Arglisteinwand ist unberechtigt.

Der Versicherer wird den Leistungsantrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten in Gänze ablehnen, sofern nur der geringste Verdacht einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung besteht.

Wird der Vertrag also durch den Versicherer angefochten, so ist er als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Absatz 1 BGB). Einen Anspruch auf Prämienrückerstattung hat der Versicherungsnehmer nicht (§ 39 Absatz 2 VVG).

Bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung täuscht aber nur derjenige arglistig im Sinne von § 123 BGB, dem bei der Beantwortung der Fragen des Versicherers nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen des Versicherungsnehmers bewusst ist, dass das Verschweigen der nachgefragten Umstände auch geeignet ist, die Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen. Auf Arglist als innere Tatsache (beim Versicherungsnehmer) kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. 2. 2013, Az. 12 U 140/12).

Es müssen also erst einmal Indizien dafür vorliegen, die die Annahme einer arglistigen Täuschung als vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung rechtfertigen.

Nicht selten lehnen Versicherer die Leistungen ab, obwohl keine ausreichenden Indizien für Arglist vorliegen. Hier gilt es die Entscheidung des Versicherers stets überprüfen zu lassen. Es empfiehlt sich spätestens jetzt einen Versicherungsspezialisten zu Rate zu ziehen, da meist auch eine andere Ansicht, als die des Versicherers, vertretbar ist.

Auch ist zu beachten, dass für die Anfechtungsfrist § 124 BGB gilt. Demnach kann der Versicherer das Anfechtungsrecht binnen eines Jahres seit der Entdeckung der Täuschung anfechten, maximal zehn Jahre seit Abgabe seiner Willenserklärung (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 22, Rn. 36).

Der Versicherungsnehmer sollte also prüfen (lassen), ob der Arglisteinwand berechtigt ist. Gegebenenfalls sind auch schon zehn Jahre seit Beginn des Versicherungsvertrages verstrichen, so dass der Versicherer ein Anfechtungsrecht nicht mehr ausüben kann.

Wenn dieses der Fall ist, sollte der Versicherungsnehmer schnellstmöglich einen versierten Versicherungsspezialisten aufsuchen und gegen die Entscheidung des Versicherers angehen. Hierzu stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner persönlich zur Verfügung.



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