Arzt bricht OP an Archilles-Sehne ab: 8.000 Euro

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Mit Vergleich vom 12.03.2018 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an den Ehemann (Erben) meiner vor dem Prozess verstorbenen Mandantin 8.000 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Die 1964 geborene Hausfrau erlitt einen Riss der rechten Achillessehne beim Wandern. Die Kernspintomographie zeigte einen mittel- bis längerstreckigen Teilriss der Achillessehne, rund 7,5 cm proximal (zur Körpermitte hin) des intakten Ansatzes. Nach erfolgloser konservativer Behandlung belegte eine Kernspintomographie einen langstreckigen kompletten Riss der Achillessehne mit Distanzierung der Sehnen-Enden von etwa 3 cm. Im Mai 2013 erfolgte die Operation der Achillessehne unter der Diagnose "9 Monate alte Achillessehnenruptur rechts". Nach Eröffnen des Operationsgebietes entschied sich der Chirurg zu einem Abbruch der Operation. Eine postoperative Kernspintomographie ergab eine chronische Teilruptur der Achillessehne mit etwa 5 cm durchmessendem Defektstück.

Ich hatte dem Operateur mit einem Bescheid der Gutachterkommission vorgeworfen, grob fehlerhaft auf die Rekonstruktion der rechten Achillessehne nach Beginn der OP verzichtet zu haben. Trotz des Defektes von 5 cm Länge hätten Möglichkeiten bestanden, die Achillessehne wieder zu verbinden, und zwar durch eine sogenannte Umkippplastik. Dadurch könne eine Defektstrecke der Sehne von bis zu 8 bis 10 cm überbrückt werden. Hätte sich der Chirurg ein Bild durch Schnitterweiterung vom Sehnenspiegel gemacht, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezeigt, dass genügend Gewebe vorhanden gewesen sei, um den Defekt der Sehne zu decken.

Ein Jahr später verstarb die Patientin behandlungsunabhängig. Wegen des Behandlungsfehlers konnte sie bis dahin maximal eine Gehstrecke von 50 Metern zurücklegen, ansonsten benötigte sie einen Rollstuhl. Es kam zu einer extrem langen postoperativen Wundheilung. Treppensteigen war ihr kaum noch möglich, sie konnte keinen PKW führen. Für Besorgungen, Arztbesuche war sie auf ihren Ehemann angewiesen.

Für die überflüssige Operation und die einjährige Leidenszeit mit Heilentgleisung hatte ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend gemacht. Nach Zustellung der Klage habe ich mich unter Vermittlung des Gerichts auf einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro verglichen, nachdem die Haftpflichtversicherung außergerichtlich noch jegliche Haftung trotz des eindeutigen Gutachtens abgelehnt hatte.

(Landgericht Wuppertal, Vergleich vom 12.03.2018, AZ: 5 O 219/17)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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