Arzt kann nicht gleichzeitig als Hausarzt und Facharzt tätig sein

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Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.02.2019, Az. B 6 KA 62/17 R

Ist es einem MVZ gestattet, eine angestellte Ärztin auf jeweils einer halben Stelle mit einem Versorgungsauftrag in der fachinternistischen und der hausärztlichen Versorgung zu beschäftigen? Das Sozialgericht Hamburg bejahte dies. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.02.2019, Az. B 6 KA 62/17 R ist dies nicht möglich: 

Ein Arzt kann im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt bei einer Berufsausübungsgemeinschaft in einem MVZ entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung sei die Anstellung eines Arztes auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle nicht vereinbar. 

Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden. 

Im Streit war die Anstellung einer Ärztin in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Arztstelle. Die Klägerin ist Trägerin eines MVZ mit einem vollen hausärztlich-internistischen und einem vollen fachärztlich-internistischen Versorgungsauftrag. 

Im Zusammenhang mit der Nachbesetzung der hausärztlichen Arztstelle beantragte die Klägerin die Teilung beider Arztstellen. Ihr Ziel bestand darin, die angestellte Ärztin Dr. K., die in dem MVZ bisher vollzeitig auf der fachärztlich-internistischen Stelle tätig gewesen ist, und einen weiteren Arzt jeweils im Umfang eines halben Versorgungsauftrages in der hausärztlichen und in der fachärztlichen Versorgung zu beschäftigen.

Sowohl der Zulassungsausschuss als auch der beklagte Berufungsausschuss lehnten eine Anstellungsgenehmigung für Dr. K. auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Stelle ab.

Das Sozialgericht Hamburg hob den Beschluss des beklagten Berufungsausschusses auf und gestattete dem klagenden MVZ, die angestellte Ärztin Dr. K. auf jeweils einer halben haus- und fachärztlichen Stelle zu beschäftigen. Aus der Unterscheidung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung und der Zuordnung von Arztgruppen zu einem der beiden Versorgungsbereiche folge kein gesetzliches Verbot, eine Ärztin jeweils zur Hälfte in beiden Versorgungsbereichen zu beschäftigen.

Mit der Sprungrevision rügt der beklagte Berufungsausschuss eine Verletzung von § 73 Abs. 1a SGB V. Eine Ärztin müsse entweder nur in der hausärztlichen Versorgung oder nur in der fachärztlichen Versorgung tätig sein. 

Die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge habe die zulassungsrechtlichen Folgen des Trennungsprinzips weder beseitigt noch abgeschwächt.

Das Bundessozialgericht hat auf die Sprungrevision des beklagten Berufungsausschusses das Urteil des Sozialgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des BSG hat das klagende MVZ keinen Anspruch auf die begehrte Anstellungsgenehmigung. Die Anstellung von Dr. K. auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle der Klägerin ist mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar.

Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt bei einer Berufsausübungsgemeinschaft in einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wird durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet.

Katharina Lieben-Obholzer

Rechtsanwältin

Stand 01.03.2019


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