Arzthaftung bei Blinddarmentzündung
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Blinddarmentzündung, zeitnahe Behandlung notwendig
Eine Blinddarmentzündung (Appendizitis) lässt sich heutzutage gut behandeln. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie rechtzeitig diagnostiziert wird und dann zeitnah eine fachgerechte Behandlung erfolgt.
Wird eine Blinddarmentzündung zu lange nicht behandelt und erreicht sie ein akutes Stadium, so kann dies zu sehr schlimmen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten führen. Ein Darmdurchbruch mit anschließender Bauchfellentzündung kann schnell auch lebensbedrohende Ausmaße annehmen.
Als Dauerfolgen können erhebliche Narben und Verwachsungen im Bauchbereich bleiben, die bei Frauen auch zu Einschränkungen bei der Fähigkeit Kinder zu bekommen führen können.
Hohe Anforderungen der Gerichte an die Behandlung
Die Rechtsprechung stellt an die Behandlung von unklaren Bauchschmerzen mit Verdacht auf Appendizitis hohe Anforderungen.
So hat das OLG Düsseldorf bereits in seinem Urteil vom 11.05.1987 (Aktenzeichen 8 U 19/86) festgehalten, dass ein Krankenhaus fehlerhaft handelt, wenn es bei Einweisung eines Patienten durch den Hausarzt mit Verdacht auf akute Appendizitis diesem Verdacht nicht umgehend diagnostisch nachgeht.
Klassische Symptome für eine Blinddarmentzündung sind Bauchschmerzen, vor allem im Unterbauch rechts. Weitere Symptome können Fieber, beschleunigter Puls, Übelkeit, Appetitlosigkeit oder Durchfall sein.
Liegen entsprechende Symptome vor, so kann der Arzt durch klinische Untersuchung des Bauchs weitere Erkenntnisse gewinnen. Hierbei gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte, die auch kombiniert werden können, z. B. den McBurney-Punkt, den Lanz-Punkt, das Rovsing-Symptom, das Blumberg-Zeichen, das Sitkowski-Zeichen oder das Psoas-Zeichen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 5 U 3/99) hat festgestellt, dass es sogar einen groben Behandlungsfehler darstellt, wenn eine akute Blinddarmentzündung nicht durch entsprechende Untersuchungen ausgeschlossen wird und das Krankenhaus einfach mit der Verdachtsdiagnose Gastroenteritis (Darmgrippe) weiterarbeitet. In diesem Fall wurden 70.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen.
Die Gerichte sind sich weitgehend darüber einig, dass bei einer akuten Appendizitis umgehend die Indikation zur Appendektomie (Entfernung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) zu stellen ist und sich das Krankenhaus sonst schadensersatzpflichtig macht (so zum Beispiel entschieden vom Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 3 U 90/86).
Aufklärung / Indikation zur Operation / Abstrich gezielten Antibiose
Vor einer Durchführung der Operation ist der Patient dann über die Risiken aufzuklären. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Operation dringend ist. So hat das Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 4 U 75/03) ausdrücklich festgehalten, dass nur die Bedenkzeit zu verkürzen, eine Aufklärung aber keineswegs entbehrlich ist.
Weiterhin ist für die Indikation der Operation auch notwendig, dass diese durch die klinischen Befunde und Laborwerte geboten ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 8 U 65/97) hat einen Patienten Schadensersatz zugesprochen, bei dem eine Appendektomie vorgenommen wurde, obwohl diese gar nicht notwendig war.
Ist es bereits zur Perforation gekommen, so müssen die Ärzte bei der operativen Behandlung auf jeden Fall auch einen Abstrich durchführen, um herauszufinden, welche Keime in den Bauchraum gelangt sind. Nur so kann neben einem Breitbandantibiotikum auch gezielt der vorhandene Keim bekämpft werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 07.07.2015 (Aktenzeichen I-26 U 112/14) einen nicht erfolgten Abstrich als Behandlungsfehler gewertet.
Hilfe bei fehlerhafter Behandlung
Der Verfasser Rechtsanwalt Dr. Lang ist Fachanwalt für Medizinrecht. Er setzt seit Jahren die Rechte der Geschädigten bei Behandlungsfehlern gegen Ärzte, Krankenhäuser und die hinter ihnen stehenden Versicherungen durch.
Gerade bei fehlerhaften Behandlungen von Blinddarmentzündungen konnten schon erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldbeträge durchgesetzt werden.
Nähere Informationen zu dem Tätigkeitsspektrum finden Sie auf unserer Homepage. Scheuen Sie sich daher nicht, uns zu kontaktieren und einen kostenlosen telefonischen Termin zur Erstberatung zu vereinbaren.
Wir vertreten die Geschädigten deutschlandweit, selbstverständlich ist jederzeit auch ein persönlicher Termin in den Kanzleiräumen möglich. Für die Durchsetzung der Ansprüche ist dies allerdings nicht notwendig.
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