Arzthaftung bei Erblindung nach Hornhauttransplantation ohne Aufklärung über Risiko der Erblindung

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Unterlässt der Arzt eine Aufklärung des Patienten mit einem stark vorgeschädigten Auge darüber, dass es bei der Pupillenrekonstruktion das häufig vorkommende Komplikationsrisiko einer Erhöhung des Augeninnendrucks mit der Folge einer möglichen Erblindung gibt, haftet er für eine Verschlechterung der Sehkraft auf dem Auge.

Unterlassene Aufklärung über mögliche Erblindung

Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst die Unterrichtung des Patienten über die Art, den Umfang und die Schwere seiner Erkrankung, die Diagnose und die in Betracht kommenden therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung. Der Patient muss über sämtliche Umstände aufgeklärt werden, die für seine Einwilligung in die Behandlung wesentlich sind. Andernfalls kann der Patient nicht selbstbestimmt selbst über den Gang seiner Behandlung entscheiden.

Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten

Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung von dem operativen Eingriff abgesehen hätte, weil er beispielsweise vorher – wenn auch verschwommen – noch alles sehen konnte.

Rechtswidriger operativer Eingriff bei fehlerhafter Aufklärung

Ohne wirksame Einwilligung in die operative Hornhauttransplantation ist der gesamte Eingriff rechtswidrig, sodass der Arzt auch für eingetretene Komplikationen haftet, die unter Umständen kein Behandlungsfehler sind.

Haftung auch für schicksalhafte Komplikationen

Das zu zahlende Schmerzensgeld ist in einer Größenordnung von 15.000,00 € zu bemessen. Hinzu kommen Schadensersatzansprüche wie beispielsweise Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich und prüfe für Sie sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche.

Rechtsanwalt Christian Dobek

Spezialkanzlei für Arzthaftung


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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