Arzthaftungrecht - wie werden Ersatzansprüche geltend gemacht?

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Arzthaftungsansprüche können sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden.

In eindeutig gelagerten und daher leider seltenen Fällen kann eine außergerichtliche Durchsetzung von Ersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers unmittelbar gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. seinem Berufshaftpflichtversicherer gelingen. Ärzte und Krankenhäuser sind wegen der Haftungsfolgen ärztlicher Fehlbehandlung haftpflichtversichert. Zunächst prüft und entscheidet die jeweilige Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses über geltend gemachte Ersatzansprüche. Sofern eine Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch aus Sicht des Versicherers keine Aussicht auf Erfolg hat, weil ein Haftungsanspruch des versicherten Arztes oder Krankenhauses beweisbar gegeben ist, wird der Versicherer ein Regulierungsangebot unterbreiten und die Haftungsansprüche in der Regel durch einmalige Abfindungszahlung erledigen wollen. arzthaftung24.de übernimmt für Sie die außergerichtliche Korrespondenz mit Arzt und Krankenhaus sowie deren Berufshaftpflichtversicherung, beziffert Ihre Ansprüche und wirkt auf eine außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche hin.

In weniger eindeutigen oder streitigen Fällen, in denen auf Patientenseite einerseits und Behandlerseite andererseits unterschiedliche Auffassungen zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Behandlungsfehlers bestehen, bietet sich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an. Hierzu haben die Ärztekammern der einzelnen Bundesländer Schlichtungsstellen (in einigen Bundesländern auch Gutachterkommission oder Gutachterstelle genannt) eingerichtet, die es den Beteiligten erleichtern sollen, Streitfälle in Arzthaftpflichtsachen außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungsstellen prüfen das Vorliegen eines behaupteten Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für vorhandene Gesundheitsschäden des Patienten in aller Regel durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Die Schlichtungsstelle wird auf schriftlichen Antrag des Patienten oder Arztes tätig, jedoch nur im Falle beiderseitigen Einverständnisses mit der Durchführung des Verfahrens. Vorteil eines Schlichtungsverfahrens: Das Verfahren ist kostenfrei; auch die - in der Regel erheblichen - Kosten für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens trägt die Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle entscheidet auf der Grundlage des von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalts, des eingeholten medizinischen Gutachtens sowie unter rechtlichen Gesichtspunkten. Das Verfahren endet mit einer abschließenden Beurteilung (Schlichtungsspruch) der Schlichtungsstelle, in der schriftlich dargelegt wird, weshalb Haftungsansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Nachteil: Weder die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens getroffene medizinisch-gutachterliche Feststellung noch der Schlichtungsspruch selbst ist rechtsverbindlich. Sie können nur Grundlage für eine dann erneut freiwillige Einigung mit dem haftenden Arzt oder Krankenhaus bzw. deren Berufshaftpflichtversicherer sein. Fühlt sich der Berufshaftpflichtversicherer an ein im Schlichtungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten und die abschließende Beurteilung der Schlichtungsstelle, wonach Haftungsansprüche als begründet angesehen und eine Regulierung der Ansprüche nahegelegt wird, nicht gebunden, ist dem Patienten nicht geholfen. Er hat in diesem Fall trotz eines für ihn günstigen Schlichtungsspruchs zur Durchsetzung seiner Ansprüche nachfolgend gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Neben der Anrufung der Schlichtungsstelle haben Sie auch die Möglichkeit, vor dem Zivilgericht (Amts- oder Landgericht) Ersatzansprüche sogleich gerichtlich durchzusetzen.

Vorteil: Ansprüche aus einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil sind - anders als der Schlichtungsspruch einer Schlichtungsstelle - vollstreck-, also durchsetzbar. Wesentlicher Nachteil eines gerichtlichen Verfahrens ist die gegenüber dem Schlichtungsverfahren vielfach längere Verfahrensdauer. Vor allem aber drohen, sofern nicht eine bestehende Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko trägt, im Falle eines Unterliegens im gerichtlichen Verfahren erhebliche Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten der eigenen und der Gegenseite sowie Sachverständigenkosten).

Ihr Anwalt begleitet Sie durch ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren oder macht Ihre Ansprüche nach Prüfung der Erfolgsaussichten und Bewertung sowie Beratung über die Ihnen entstehenden Prozesskostenrisiken für Sie vor dem zuständigen Zivilgericht geltend.

Michael Timpf

Rechtsanwalt

www.arzthaftung24.de


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