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Arzthaftungsprozess – Aneignung von medizinischem Fachwissen nicht nötig

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Als Opfer eines Behandlungsfehlers haben Sie die Möglichkeit, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen. Um einen langwierigen und emotional anstrengenden Prozess zu vermeiden, empfehlen wir zunächst ein außergerichtliches Vorgehen. In manchen Fällen kommt jedoch keine Einigung mit dem Schädiger zustande, sodass nach entsprechender Einschätzung des Prozessrisikos nur noch eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche verbleibt.

Vorgehensweise in Arzthaftungsangelegenheiten

Sowohl außergerichtlich, als auch im Klageverfahren ist es unerlässlich, die Patientenakten auszuwerten und auf Hinweise zu Behandlungsfehlern zu untersuchen. Als medizinische Laien ist es sowohl für den Patienten selbst, als auch für dessen Rechtsanwälte oftmals schwierig, den Inhalt der Patientenakte auszuwerten und rechtliche Schlüsse daraus zu ziehen. Es empfiehlt sich daher in solchen Angelegenheiten unbedingt, einen im Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurate zu ziehen.

Prozessuale Erleichterungen für Patienten

Neben zahlreichen patientenfreundlichen Änderungen des Arzthaftungsrechts durch das Patientenrechtegesetz vom 26.02.2013 entwickelt auch die aktuelle Rechtsprechung die Anforderungen an den Begründungsumfang des klägerischen Vortrags. So hat der für Arzthaftungssachen zuständige Senat des BGH mit Beschluss vom 01.03.2016 (Az. VI ZR 49/15) entschieden, dass Patienten nicht verpflichtet sind, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.

Grundsätzlich ist neues Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen, wenn es auch schon in der ersten Instanz hätte angeführt werden können. Vor diesem Hintergrund hatte das OLG Saarbrücken den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, wonach bei einer Hüftoperation die vorgenommene Wundsäuberung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, zurückgewiesen, weil die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte dahingehende Recherchen auch in der ersten Instanz bereits hätten anstellen können.

Der BGH stellte klar: Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Insbesondere bestehen grundsätzlich keine Ermittlungspflichten, selbst nach Einholung eines Gerichtsgutachtens, was in Arzthaftungsprozessen der Regelfall ist. Der BGH stärkt damit die Position des Patienten im Prozess und bietet die Möglichkeit, nach einer etwaigen Niederlage in der ersten Instanz den Vortrag noch einmal zu ergänzen.

Was wir bieten

Auch in Anbetracht dieser patientenfreundlichen Rechtsprechung sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie von Beginn an einen im Medizinrecht spezialisierten und im Umgang mit medizinischen Unterlagen erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen. So können Vorwürfe und Angriffspunkte im Hinblick auf eine schnelle Erledigung gleich eingebracht und zu Gegenargumenten des Schädigers gezielt Stellung genommen werden. Mit medizinischen Sachverhalten setzen wir uns auseinander und arbeiten eng mit unserem aus Medizinern bestehenden Netzwerk zusammen, um die Kompetenzen für die jeweilige Arzthaftungsangelegenheit unserer Mandanten zu bündeln.



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