Arzthaftungsrecht: Dialyse bei blindem Patienten

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Dialyse bei blindem Patienten  

Zum Sachverhalt:

Die Ehefrau des verstorbenen Patienten verklagte die Ärzte. Diese haben eine Praxis betrieben, in der sich der 67 Jahre alte Patient 3 x wöchentlich einer Dialyse-Behandlung unterzogen hat. Der Patient war aufgrund einer Diabetes-Erkrankung erblindet. Bei einer im Juni 2014 durchgeführten Dialyse-Behandlung löste sich eine der im linken Oberarm befestigten Dialyse-Nadeln. Es kam zu einer Blutung des Patienten.

Nach dem Entdecken der Blutung wurde der Patient in der Praxis reanimiert und in ein Krankenhaus verbracht, in dem er am Folgetag verstarb.

Die Ehefrau des Patienten hat geklagt, weil sie meint, der Patient sein von den Beklagten nicht ordnungsgemäß überwacht und zu spät notfallmäßig behandelt worden. Sie begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €.

Das Oberlandesgericht Hamm hat inhaltlich Folgendes entschieden:

Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen können besondere Maßnahmen, wie z.B. die Fixierung des mit der Dialyse-Nadel versehenen Armes geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation (Lageveränderung) der Dialyse-Nadel während der Behandlung von vornherein zu verhindern. Demgegenüber sei von einer Dialyse-Praxis aufgrund des damit verbundenen personellen und finanziellen Aufwandes keine dauerhafte Überwachung eingeschränkter Patienten zu fordern, entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 16.02.2016. 

Das heißt:

Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Ehefrau 5.000,00 € Schmerzensgeld und rund 2.700,00 € Beerdigungskosten zugesprochen. Die Dialyse-Behandlung der Beklagten sei, so das Oberlandesgericht Hamm, nach medizinisch-sachverständiger Beratung, fehlerhaft gewesen. Die Beklagten hätten es versäumt, die in der besonderen Situation des blinden Patienten gebotenen Maßnahmen zu treffen, mit denen eine Dislokation der Dialyse-Nadel von vornherein zu verhindern gewesen wäre.

So können Bewegungen eines Patienten auch eine ordnungsgemäß befestigte Dialyse-Nadel abrutschen lassen, so das Oberlandesgericht Hamm. Eine derartige Dislokation der Nadel sei zwar eine seltene Komplikation, sie könne aber in kürzester Zeit zum Tod eines Patienten führen. Der Patient kann dadurch in wenigen Minuten ausbluten! So habe der bei dem Verstorbenen für die Dialyse eingestellte Blutfluss zu einem Blutverlust von 1 Liter in 3 Minuten führen können.

Da der Patient blind gewesen sei, hätte man seinen linken Arm während der Dialyse-Behandlung fixieren müssen. Hierbei hätte das Risiko einer Dislokation der Dialyse-Nadel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, erklärte das Gericht. Aufgrund der Erblindung habe man sich beim Patienten nicht darauf verlassen können, dass er bei einem Blutverlust rechtzeitig Alarm auslöse.

Demgegenüber sei aber eine dauerhafte Überwachung des Patienten aufgrund des damit verbundenen personellen und finanziellen Aufwandes nicht zu fordern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen genüge auch bei Patienten, die nicht selbst Alarm auslösen könnten, in der Regel eine stündliche Kontrolle. Nur bei kreislaufinstabilen Patienten müsse eine häufigere Kontrolle stattfinden.

Eine Fixierung kann natürlich nicht gegen den Willen des Patienten erfolgen. Der Patient hätte deshalb vor Behandlungsbeginn darüber aufgeklärt werden müssen, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialyse-Nadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen könne und dieses Risiko durch eine Fixierung des Armes nahezu ausgeschlossen werde. Dann hätte der Patient sicherlich seine Einwilligung in die Fixierung gegeben.

Ein blinder Patient kann nämlich eine Dislokation nicht bemerken und kann deshalb auch keinen Alarm auslösen. Wäre er aufgeklärt worden, und das ist bei blinden Patienten zwingend erforderlich, hätte er in die Fixierung eingewilligt.

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