Arzthaftungsrecht in der Praxis: Selbstbestimmungsrecht des Patienten

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Der Patient selbst entscheidet, ob überhaupt und welche Maßnahmen der Arzt durchführen darf. Aufgrund einer langen Tradition hat sich das Bild des „Halbgottes in Weiß“ gebildet. Dieses Bild entspricht aber nicht den Tatsachen. Der Patient ist der Vertragspartner des Arztes und nicht sein Untergebener.

Auch die Medizinerseite begrüßt eine stärkere Beachtung dieses Selbstbestimmungsrechtes, da nur hierdurch eine Auseinandersetzung mit dem mündigen Patienten stattfinden kann. Dieser Grundsatz steht auch nicht im Widerspruch zu der beratenden und auch leitenden Funktion des Arztes aufgrund seines Fachwissens.

Im Besonderen ist hier auf die Problematik der sogenannten „Vorsorgevollmacht“ hinzuweisen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer „individuellen Patienten-Vorausverfügung“. Sie erlaubt dem Patienten, in gesunden Zeiten eine ihm vertraute Person zu benennen. Diese kann, falls sich der Patient nicht mehr selber äußern kann, auf Grundlage der Vollmacht für diese eine Erklärung oder Anweisung abgeben.

Andernfalls, sofern der Wille des Patienten über die spezifische Entscheidungssituation nicht ausdrücklich bekannt ist, erscheint es nämlich für den Arzt bis auf seltene Ausnahmen unmöglich, auf Grundlage des ärztlichen Wertemaßstabs, eine Entscheidung zu treffen. In Unkenntnis des Patientenwillens können Ärzte gar nicht anders, als etwa in lebensbedrohlichen Situationen alle medizinisch vertretbaren Möglichkeiten der Lebensrettung und -verlängerung auszuschöpfen.

Solche Vorsorgevollmachten müssen allerdings hohen Anforderungen genügen. Übrigens können innerhalb dieser Vorsorgevollmacht auch vermögensrechtliche Fragen geregelt werden.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechtes. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus, als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen, als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen, sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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