Arzthaftungsrecht in der Praxis: Regulierungsverweigerungen von Versicherern führen zu Prozessen

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler – Schmerzensgeld:
Fehlerhaft unterlassene Osteosynthese nach Ellenbogenfraktur, OLG Düsseldorf, Az. I – 8 U 90/10

Chronologie:

Der zum Zeitpunkt der Schädigung 12 Jahre alte Kläger stürzte im März 2006 beim Skateboardfahren auf seinen linken Ellenbogen. Er wurde mittels Krankenwagen ins Krankenhaus der Beklagten transportiert, wo eine Ellenbogenluxation diagnostiziert wurde. Die vorgenommene Operation wird als verspätet vorgeworfen.

Verfahren:

Das Landgericht Duisburg (Az. 1 O 132/08) hat nach vorgenommener Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin regte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine vergleichsweise Klärung an, wonach dem Kläger eine pauschale Schadensumme zu zahlen sei, worauf sich die Parteien einließen. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:

Untergerichte machen es sich oftmals zu leicht mit ihren Entscheidungen. Erst in der Berufungsinstanz werden dann umfangreiche und qualifizierte fachmedizinische Aufarbeitungen der komplexen arzthaftungsrechtlichen Probleme vorgenommen. Dadurch verlängern sich natürlich die Verfahrensdauern deutlich.

Tod nach arthroskopischer Operation einer 77-jährigen Patientin, OLG Celle, Az. 1 U 74/09

Chronologie:

Nach einer einseitigen arthroskopischen Operation wegen degenerativ bedingter Arthrose ist eine betagte Patientin am Folgetag kollabiert und verstorben. Wegen einer unvollständig ausgefüllten Todesbescheinigung folgen Ermittlungen zur Todesursache.

Verfahren:

Das Landgericht Hildesheim (Az. 4 O 100/08) hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Hinterbliebenen wurde das Verfahren durch das OLG Celle wegen wesentlicher Verfahrensmängel an das Landgericht zurückverwiesen. Das OLG stellte fest, dass das Landgericht grob verfahrensfehlerhaft der mehrfach von der Klägerseite beantragten Beziehung sämtlicher Behandlungsunterlagen, sowie der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten nicht nachgekommen sei. Damit seien auch entscheidungserhebliche Fragen offen gelassen und unbeantwortet geblieben.

Anmerkungen:

Der vorliegende Fall ist als klassisch zu bezeichnen für die These, grundsätzlich gegen Klageabweisungen von Untergerichten, nochmals qualifizierte Berufungsgerichte zu involvieren. Wenn Untergerichte, wie in dem vorliegenden Fall, sich nicht einmal an die grundsätzlich rechtlichen Vorgaben halten, werden sie von den Berufungsgerichten mit Zurückverweisungen „abgestraft“. Nun kann sich das Landgericht Hildesheim nochmals mit der Angelegenheit befassen und wird Anträge auf Klägerseite nicht grundlos ignorieren.

Intraoperative abdominelle Gefäßverletzung bei Bandschiebenoperationen, LG Berlin, Az.: 36 O 191/10

Chronologie:

Die zwischenzeitlich verstorbene Patientin befand sich im Februar 2007 in stationärer Behandlung in der Klinik der Beklagten zu einer Bandscheibenoperation. Im Aufwachraum entwickelte sich eine Hypotonie und Tachykardie, in deren Folge die Patientin verstarb. Der Beklagten wird vorgeworfen, intraoperativ eine abdominelle Gefäßverletzung verursacht zu haben, die mitursächlich für den eingetretenen Tod der Patientin war.

Verfahren:

Nach Klageeinreichung war die Beklagtenseite bereit, eine Regulierung der Schadenpositionen im deutlich fünfstelligen Eurobereich vorzunehmen, sodass die Kläger, eine Erbengemeinschaft der verstorbenen Patientin, die Klage zurücknehmen konnten.

Anmerkungen:

Nur selten werden Arzthaftpflichtprozesse in einer derart kurzen Verfahrensdauer abgeschlossen. Der Beklagtenseite war weder daran gelegen, eine umfassende Aufarbeitung der Angelegenheit durch das streitbefasste Gericht vornehmen zu lassen, noch die Sache über Jahre hinweg unnötig hinauszuziehen. Mit der verglichenen Abfindungssumme sind die Kläger zu einem zufrieden stellenden Ergebnis gelangt.

Fehlmedikation mit toxischen Zytostatikum, LG Regensburg, Az. 4 O 2249/10

Chronologie:

Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger befand sich seit Februar 2010 wegen einer Erkrankung des Knochenmarks (MSD) in einer Regensburger Klinik in regelmäßiger ambulanter Behandlung. Hier wurde ihm versehentlich ein toxisches Zytostatikum injiziert. Daraufhin starb rund um die Einstichstelle das Gewebe ab, so dass mehrere Operationen erforderlich wurden. Die dringend erforderliche Behandlung wegen des MSD konnte nicht fortgesetzt werden.

Verfahren:

Nachdem die Haftpflichtversicherung der beklagten Klinik die Haftung vorgerichtlich zunächst abgelehnt hatte, kam die Kammer des LG Regensburg zum Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Diesem Vergleichsvorschlag traten beide Parteien näher. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:

Durch die sehr zeitnahe vergleichsweise Klärung ersparen sich sowohl die Angehörigen des verstorbenen Patienten, als auch der Haftpflichtversicherer der Klinik eine umfangreiche und zeitaufwändige Beweisaufnahme. Dieses hat das zuständige Gericht bei der Bemessung der Vergleichssumme ausdrücklich zu Bedenken gegeben.



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