Auch die heutigen Eingliederungsvereinbarungen im SGB II sind größtenteils rechtswidrig

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Die Jobcenter arbeiten nach den aktuellen Urteilen des BSG vom 23.06.16, Az. B 14 AS 30/15 R, größtenteils mit neuen Eingliederungsvereinbarungen.

Auch diese Eingliederungsvereinbarungen sollten die Betroffenen nicht bedenkenlos unterschreiben, sondern die Eingliederungsvereinbarung einem auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zur Prüfung vorliegen.

In meiner täglichen Arbeit kommen die folgenden Probleme in den Eingliederungsvereinbarungen immer wieder vor:

Es werden Eingliederungsvereinbarungen „bis auf Weiteres“ erlassen.

Die unbegrenzte Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung „bis auf Weiteres“ ist unzulässig.

Es wird auf die aktuelle Entscheidung des LSG Bayern, Beschluss vom 08.06.2017 - L 16 AS 291/17 B ER, verwiesen, darin heißt es u. a.:

1. Ein Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird.

2. Auch nach neuem Recht ist davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist.

Insofern kann jedem Betroffenen nur ernsthaft angeraten werden, eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht bedenkenlos zu unterschreiben.

Weiterhin werden Bewerbungskosten in diversen Eingliederungsvereinbarungen nur in Höhe von einer bestimmten Anzahl an Bewerbungen oder nur auf Antrag erstattet, eine solche Einschränkung dürfte unzulässig sein.

Insofern wird auf die Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 23. Juni 2016, Az. B 14 AS 30/15 R verwiesen.

Dort heißt es u. a.:

„liegt hier jeweils bereits die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarungen wegen eines qualifizierten Rechtsverstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 58 Abs 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB durch einen Formenmissbrauch nahe. Denn die Eingliederungsvereinbarungen bedienen sich zwar der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages, sie lassen aber nach ihrem Inhalt nicht erkennen, dass sie dem mit § 15 Abs 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzept entsprechen. Weder ist ersichtlich, dass sie auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs 1 SGB II beruhen, insbesondere die Eignung und individuelle Lebenssituation des Klägers berücksichtigen, noch dass sie individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit als grundsätzlich notwendige Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung enthalten“

Insofern sind die individuellen Verhältnisse des Betroffenen bei Erlass einer EV umfassend zu berücksichtigen.

Es kann demnach abschließend noch einmal dringend davor abgeraten werden, ohne nähere Prüfung von den Jobcentern vorgelegte Eingliederungsvereinbarungen ungeprüft zu unterschreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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