Kein schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten für den Märkischen Kreis-Urteil des LSG NRW vom 23.06.2022-L 6 AS 120/17

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Das Sozialgericht Dortmund hatte die Klage in dem Verfahren S 19 AS 3392/15 am 01. Dezember 2016 noch abgewiesen und war davon ausgegangen, dass das Konzept schlüssig im Sinne der Rechtsprechung ist.

Dagegen hatte der Unterzeichnende Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren läuft unter dem o.a. Aktenzeichen L 6 AS 120/17.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin nunmehr a in weiten Teilen Recht gegeben und festgestellt, dass das Konzept des beklagten Jobcenters Märkischer Kreis nicht

schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist.

Begründet wurde dies vor allem mit der fehlenden Repräsentativität und Validität der verwandten Daten für das Konzept der Firma Analyse und Konzepte.

Der Unterzeichnende hatte während des Verfahrens u.a. auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept verwiesen.

Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich Kriterien entwickelt, denen ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten genügen muss, u.a. die Fragen der der Repräsentativität und Validität der verwandten Daten.

Das beklagte Jobcenter Märkischer Kreis konnte ein genaues Verhältnis der einzelnen Vermietertypen im angeforderten Datenmaterial, das dem Konzept zur Grunde lag, nicht belegen, was aber für die Schlüssigkeit erforderlich ist.

Es wurde z.B. vom Unterzeichnenden festgestellt, dass die IGW mit nach eigenen Angaben mehr als 2000 Wohnungen bei der Erstellung des Konzeptes gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.

Diese Mängel bei der Erstellung des Konzeptes führten nach Ansicht des Landessozialgerichts demnach zur fehlenden Schlüssigkeit der Richtlinien des Märkischen Kreises zu den Unterkunftskosten.

Daraus folgt, dass aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % als Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher und damit auch die Klägerin zu gewähren sind.

Damit dürfte bis auf weiteres für Leistungsempfänger keine Kürzung der Kosten der Unterkunft mehr möglich sein, weil bis heute aus Sicht des Unterzeichnenden kein schlüssiges Konzept des Jobcenters  Märkischer Kreis bzw. des Märkischen Kreises vorliegt, weil auch die nachfolgenden Konzepte in den Folgejahren nach den gleichen Maßstäben entwickelt worden sein dürften.

Es kann insofern jedem Leistungsbezieher des Jobcenters Märkischer Kreis nur geraten werden, einen Überprüfungsantrag für das Jahr 2022 und 2023  zu stellen, damit die Leistungsbescheide aus dem letzten Jahr noch angegriffen werden können und gegen Bescheide des Jobcenters mit Hilfe eines/r auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin vorzugehen. 


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