Auch ein Schreiben von Rechtsanwalt Konstantin Weinholz wegen Nutzung von Google Fonts erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde ein Schreiben von Rechtsanwalt Konstantin Weinholz vorgelegt, mit dem dieser für einen Mandanten wegen des Vorwurfes eines Datenschutzverstoßes Schadenersatz und Anwaltskosten fordert. Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem erhobenen Vorwurf: Dynamische Einbindung von Google Fonts 

So ganz neu ist das Thema Datenschutzverstoß durch dynamische Einbindung von Google Fonts zwar nicht. Neu ist dagegen die überraschend hohe Zahl von Betroffenen, die in letzter Zeit wegen entsprechender Datenschutzverstöße selbst oder über Anwälte Schadensersatzforderungen geltend machen. Über entsprechende Fälle und den Vorwurf der unzulässigen Datenübermittlung hatte ich auf der Internetseite meiner Kanzlei bereits berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-google-fonts.htm

Worum es konkret geht:

In dem mir vorliegenden weiteren Schreiben geht es wieder um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Übertragung der dynamischen IP-Adresse an Google (Google Fonts). Die Begründung lautet wie in anderen vergleichbaren Fällen: Der Mandant von Rechtsanwalt Konstantin Weinholz habe die Webseite des Abgemahnten besucht. Auf dieser Webseite sei der Drittanbieter-Dienst Google Fonts dynamisch eingebunden gewesen, wodurch beim Aufruf der Webseite automatisch und ohne Zustimmung des Besuchers eine Verbindung mit den Servern von Google hergestellt wird. Damit sei die IP-Adresse an einen Server in einem Drittland, hier den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt worden, wo jedenfalls derzeit kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

Was der Mandant von Rechtsanwalt Konstantin Weinholz will:

Der Mandant von Rechtsanwalt Konstantin Weinholz lässt mit dem anwaltlichen Schreiben zunächst einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 100,00 Euro geltend machen. Zur Begründung dieser Forderung wird auf ein Urteil des LG München verwiesen. (LG München, Urteil vom 20.01.2022 zum Az. 3 O 17493/20). In dem dortigen Verfahren war einem Betroffenen in einem vergleichbaren Fall ein Schadenersatz in Höhe von 100,00 Euro zugesprochen worden.

Im Weiteren wird in dem Schreiben ausgeführt, dass der Abgemahnte im Schadensersatzwege auch die Gebühren für die Inanspruchnahme des Anwaltes schulde. Die entsprechenden Kosten werden mit einem Betrag i.H.v. 90,96 Euro beziffert.

Insgesamt wird somit ein Betrag i.H.v. 190,96 Euro gefordert.

Meine Einschätzung: 

Schreiben mit datenschutzrechtlichen Forderungen von Privatpersonen kommen inzwischen häufiger vor. Mal stellen die Privatpersonen ihre Forderungen selbst, mal lassen sie ihre Forderungen durch Anwälte stellen. Die mir vorliegenden Fälle liegen zum Teil sehr unterschiedlich. In manchen Fällen treffen die erhobenen Vorwürfe zu, in manchen Fällen sind schon die Angaben zu den Sachverhalten falsch. Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, sollten Sie also unbedingt den Sachverhalt überprüfen.

Unabhängig von dem konkreten Sachverhalt drängt sich in einigen der mir vorliegenden Fälle aufgrund der Gestaltung der Schreiben auch ein wenig der Verdacht auf, dass inhaltsgleiche Schreiben in mehreren vergleichbaren Fällen versandt worden sind. Dies könnte dafür sprechen, dass es in den Angelegenheiten wohl nicht nur um datenschutzrechtliche Interessen geht.

Meine Empfehlungen:

  1. Klären Sie zunächst den Sachverhalt.
  2. Lassen Sie sich im Übrigen fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) bei Internetrecht-Rostock.de ständig Online-Händler und Webseiten-Betreiber unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und spreche konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen aus.  

Sie haben auch ein Schreiben wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten?

Wenn Sie auch ein Schreiben von Rechtsanwalt Konstantin Weinholz wegen Nutzung von Google Fonts erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) 

Foto(s): Andreas Kempcke


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