Auch ein Schreiben der RAAG Kanzlei wegen Nutzung von Google Fonts erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde ein Schreiben der RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis vorgelegt, mit dem der Betreiber einer Internetseite als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Ziffer 7 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in Anspruch genommen wird. Gerügt wird die Nutzung von Google Fonts.

Der Nächste bitte …

Die Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts gehen in die nächste Runde. Nachdem verschiedene Privatpersonen mit eigenen Schreiben Schadenersatz wegen der datenschutzrechtswidrigen Nutzung von Google Fonts gefordert hatten, waren in entsprechenden Fällen zuletzt auch verschiedene Anwaltskanzleien für die betroffenen Internetnutzer tätig. Über die entsprechende Problematik und die hier vorliegenden Fälle hatte ich bereits mehrfach berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-google-fonts.htm

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-kanzlei-brodauf-wegen-nutzung-von-google-fonts-erhalten-204715.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-ein-schreiben-von-rechtsanwalt-kilian-lenard-wegen-nutzung-von-google-fonts-erhalten-204404.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/neue-masche-schadenersatz-fordern-wegen-nutzung-von-google-fonts-201658.html

Nun ist also auch die RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis auf das Thema eingestiegen und macht Ansprüche für eine Privatperson geltend.

Der Vorwurf auch bei dem Schreiben der RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis:

Dynamische Einbindung von Google Fonts 

Auch in dem Schreiben der RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis geht es um den Vorwurf eines Datenschutzverstoßes wegen der Verwendung von Google Fonts.

Was der Mandant der RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis will:

In dem Schreiben wird zunächst ausgeführt, dass der Mandant verschiedene Ansprüche nach der DSGVO und dem BGB habe:

  • Anspruch auf Löschung und Unterlassung,
  • Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitung,
  • Anspruch auf Schadenersatz (140 Euro) und
  • Anspruch auf Kosten (30 Euro plus Auslagen von 20 Euro)

Aber alles halb so wild: Es wird eine Vergleichsmöglichkeit angeboten

„Durch Bezahlung des Schadenersatzes und der Kosten meines Einschreitens innerhalb einer Woche auf das Konto (…) bestätigen Sie gleichzeitig, dass Sie es unterlassen, personenbezogene Daten meiner Mandantschaft ohne Einverständnis mittels Google Fonts zu übermitteln. Bitte fügen Sie als Verwendungszweck (...) an. Damit sind sämtlichen Ansprüche meine Mandantschaft verglichen und meine Mandantschaft verpflichtet sich keine weiteren juristischen Schritte aus dieser Cause gegen Sie einzuleiten.“

Beigefügt ist eine Rechnung über eine Gesamtsumme i.H.v. 226,10 Euro.

Meine Einschätzung: 

So ganz neu ist die Masche ja nun nicht: Durch Bezahlung des Schadenersatzes und der Kosten soll die Sache erledigt werden. Neu ist allerdings der Kniff, dass mit der Zahlung auch eine Bestätigung unterstellt wird, dass es zukünftig unterlassen wird, personenbezogene Daten ohne Einverständnis mittels Google Fonts zu übermitteln. Wie praktisch: Da erspart man sich und der angeschriebenen Person die ganzen Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung. Kann man natürlich so machen. Das wirft nach meiner Auffassung dann allerdings ganz andere Fragen auf, z.B. die Frage, ob es in der Sache vielleicht doch weniger um datenschutzrechtliche Interessen als vielmehr um finanzielle Interessen.

Wenn der erhobene Vorwurf hinsichtlich der dynamischen Einbindung von Google Fonts berechtigt ist, sollten Sie natürlich trotzdem unverzüglich die erforderlichen Änderungen vornehmen. Wie gesagt: Das Thema ist ein wenig in Mode gekommen

Meine Empfehlungen:

  1. Klären Sie zunächst den Sachverhalt.
  2. Lassen Sie sich im Übrigen fachkundig anwaltlich beraten. Leisten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Zahlung.

In dem mir vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll ist, die Zahlungsforderung von vornherein anwaltlich zurückweisen zu lassen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) bei Internetrecht-Rostock.de ständig Online-Händler und Webseiten-Betreiber unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch ein Schreiben erhalten?

Wenn Sie auch ein Schreiben der RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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