Auch eine Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für Herrn K. aus Hilden erhalten? Ich berate Sie.

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde eine Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für Herrn K. aus Hilden wegen einer unverlangten Werbe-E-Mail zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:


In der mir vorliegenden Abmahnung wird unter Verweis auf eine E-Mail des abgemahnten Unternehmens mit werblichen Inhalten folgendes ausgeführt:


„Unser Mandant hat zu keiner Zeit sein Einverständnis zu einer derartigen Werbung erklärt.


Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, stellt die Werbung mittels E-Mail eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privat- und Arbeitsbereichs führt. Bei dem Versand an beruflich genutzte Mail-Accounts liegt zudem ein zielgerichteter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB vor.


(…)


Wir fordern Sie daher auf, die Durchführung bzw. Mitwirkung an weiterer unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr innerhalb der unten genannten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.“


Im Weiteren wird das abgemahnte Unternehmen aufgefordert, Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro zu tragen (367,23 Euro brutto).


Meine Einschätzung:


Bei einer Abmahnung wegen des Vorwurfs unverlangter Werbung per E-Mail sollten Sie zunächst den Sachverhalt überprüfen. Die Werbung per E-Mail ist in den beiden folgenden Fällen zulässig:


  • mit einem wirksamen Einverständnis des Empfängers der Werbung sowie unter Beachtung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben oder
  • unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 UWG sowie unter Beachtung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Sofern die Voraussetzungen keines der beiden Fälle gegeben sind, sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen, um teure Weiterungen zu vermeiden. Zu einer entsprechenden Abmahnung sollten Sie wissen, dass die Reichweite des Unterlassungsanspruchs davon abhängt, von wem und mit welcher Begründung Sie abgemahnt werden. Eine Person, die aufgrund eigener Betroffenheit abmahnt, hat einen lediglich auf sich selbstbezogenen Unterlassungsanspruch. Werden Sie dagegen wegen des Vorwurfs eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt, ist der Unterlassungsanspruch generell auf das rechtswidrige Verhalten bezogen.


Die „richtige“ Reaktion auf eine Abmahnung wegen unverlangter Werbung per E-Mail hängt von verschiedenen Faktoren ab, die ich Ihnen im Rahmen meiner Beratung erläutern würde.


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der CBH Rechtsanwälte für Herrn K. aus Hilden erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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