Auch eine Abmahnung vom Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. erhalten? Ich berate Sie

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Hier in der Kanzlei wurde aktuell erneut eine Abmahnung der Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Langen für den Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. wegen des Vorwurfes der Markenrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

In der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird zunächst auf die Rechte an der Europäischen Bildmarke „Edelstahl Rostfrei“ (Registernummer: UM4674231) verwiesen. Ein Registerauszug ist dem Abmahnschreiben beigefügt. Die Abmahnung ist an einen Online-Händler gerichtet, der über das Internet Produkte vertreibt, die mit der Marke „Edelstahl Rostfrei“ gekennzeichnet sind. Unter Verweis auf das entsprechende Angebot und die angegebene EAN wird sodann ausgeführt, dass weder der abgemahnte Online-Händler noch die Firma, der der angegebene EAN-Code zugeordnet ist, Mitglied im Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. ist, sodass die Benutzung der Marke unberechtigt sei. Vor diesem Hintergrund wird der Vorwurf der Markenrechtsverletzung erhoben.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Mit der Abmahnung werden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Kostenerstattung (Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht. Dem Abmahnschreiben ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die neben der Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro, eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und eine Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 Euro (2.348,94 Euro) vorsieht.

Meine Einschätzung:

Eine markenrechtliche Abmahnung vom Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Bei der hier aktuell vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des abmahnenden Vereins gefasst.

In dem hier aktuell vorliegenden Fall geht es, wie in einem hier ebenfalls vorliegenden Fall, unter anderem um die Frage, welchen Aussagegehalt die Angabe einer EAN-Nummer in einem Angebot im Internet hat. Diese Frage ist zusammen mit weiteren Fragen Gegenstand eines aktuellen Rechtsstreites vor dem Landgericht Düsseldorf, der von meiner Kanzlei betreut wird.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an.

Oder Sie schicken mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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